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Häusliches Arbeitszimmer
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots
Der BFH hat vorläufigen Rechtschutz in einem Verfahren auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Arbeitszimmeraufwendungen von Lehrern gewährt.
Rechtsentwicklung
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit Wirkung ab dem durch das JStG 1996 v. (BGBl 1995 I S. 1250) mit der Einführung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (für Werbungskosten i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) beschränkt worden. Die Vorschrift bestimmte, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten für die Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Allerdings galten zwei Ausnahmen: Das Abzugsverbot war nicht anzuwenden, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesen Fällen wurde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM (zuletzt 1.250 €) begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach galt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Zu diesen Regelungen hatte sich eine umfangreiche Rechtsprechungskasuistik entwi...BStBl 2000 II S. 162