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Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Ist die Kürzung um ein Drittel der Aufwendungen verfassungswidrig?
Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird die private Mitveranlassung durch die Abzugsbeschränkung auf zwei Drittel der Aufwendungen typisierend berücksichtigt. Hiergegen wurden verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen, die des Sächsische FG nicht teilt.
Neuregelung seit 2006
Die Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Betreuungskosten wurde mit Wirkung ab 2006 durch die Einführung des § 4f EStG neu geregelt. Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten – ohne materiell-rechtliche Änderungen – in § 9c EStG zusammengefasst.
Nach alter und neuer Gesetzesfassung können demnach Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, „wie Werbungskosten” bzw. „wie Betriebsausgaben” abgezogen werden.
Das (BStBl 2007 I S. 184) ausführlich zur Anwendung der Vorschriften zur Berücksichtigung von Ki...