BGH Beschluss v. - IX ZR 59/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Celle, 9 U 155/07 vom LG Verden, 8 O 51/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin Auskehrung des durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus abgetretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau der von der Klägerin gelieferten Flüssigkeitskühler ein Anspruch erwachsen, der in Höhe des Fakturenwerts der Lieferung auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. BGHZ 98, 303, 312 ; 167, 337, 341 Rn. 5; , NJW 2008, 985, 986 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen, hat die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erlös des Forderungseinzugs ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der Schuldnerin an die Volksbank S. durch Globalzession abgetreten waren, steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der Globalzession dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
HAAAD-31211

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein