BGH Beschluss v. - IV ZB 14/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Schleswig, 3 U 24/09 vom LG Itzehoe, 3 O 77/07 vom

Gründe

1.

Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten gegen das ihm am zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht am Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Telefax vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des den als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalenderprogramm vorlegen.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Berufungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

a)

Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vorliegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht nicht entschieden zu werden.

b)

Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Berufungsschrift am zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Entscheidend ist vielmehr, dass er am persönlich mit der Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu überprüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation stattfinden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwaltliche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhandensein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAD-31198

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein