Zum Umfang der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Wird ein Rubbellos-Adventskalender zu einem einheitlichen Preis beworben, so liegen aus der Sicht eines durchschnittlichen
Erwerbers nicht etwa nur ein Vertrag, sondern zwei Verträge in Form eines Lotterievertrages und eines Vertrages über den Kauf
eines Adventskalenders vor, weshalb auch der Erlösanteil für den Adventskalender in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung
der Lotteriesteuer einzubeziehen ist.
Zur Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer gehört ferner der Erlösanteil für eine Spendeninitiative und zwar selbst dann,
wenn dieser im Bereich der Umsatzsteuer als sogen. Durchlaufender Posten steuerfrei wäre, denn die vereinbarungsgemäße Weitergabe
an einen Dritten lässt die Eigenschaft als Entgelt für den Lotterieeinsatz nicht rückwirkend entfallen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1524 Nr. 24 EFG 2009 S. 2051 Nr. 24 UVR 2010 S. 203 Nr. 7 NAAAD-31154
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.09.2009 - 4 K 1976/06
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