Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG
Leitsatz
Der mit dem StBereinG 1999 vom in § 3 Abs. 1 InvZuIG 1999 eingefügte, rückwirkend zum in Kraft getretene
Satz 4, der eine Förderung nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem Mietwohngebäude mit Investitionszulage beim Bauherrn
im Veräußerungsfall ausschließt, wenn der Erwerber Sonderabschreibungen (im Streitfall nach dem FördG) in Anspruch nimmt,
hat nur klarstellende Bedeutung und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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