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BFH 17.06.2009 VI R 46/07, BBK 21/2009 S. 1038

Zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zu Unrecht an das Finanzamt abführt, gehört zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhält nämlich einen Vorteil, weil die Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer angerechnet wird .

Die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer stellt auch dann Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber überhaupt kein Gehalt ausgezahlt hat, z. B. aufgrund einer Gehaltsstundung, sondern lediglich weiterhin die Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat. Dies gilt allerdings nur, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG geändert werden kann, weil die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgestellt worden ist.

Der BFH [i]Abweichung zur früheren BFH-Rechtsprechungweicht damit von seiner früheren Rechtsprechung ab: Danach war die zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer nie als Arbeitslohn zu erfassen, wenn überh...

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