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Arbeitgebererstattungen für Fort- und Weiterbildungskosten sowie bei Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte
Bildet sich der Arbeitnehmer für berufliche Zwecke fort und trägt der Arbeitgeber hierfür die Kosten, stellt sich die Frage nach der Lohnsteuerpflicht dieser Leistungen. Grundsätzlich führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, also zur Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erfolgt (vgl. R 19.7 Abs. 2 LStR). Dies gilt nach R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Streitig waren jedoch in jüngerer Zeit die Fälle, in denen der Arbeitnehmer selbst Empfänger der Rechnung war, aber die Aufwendungen trotzdem ganz oder teilweise vom Arbeitgeber erstattet wurden. Auslöser der Streitigkeiten war der NWB PAAAC-81457, nach dem in solchen Sachverhalten ab stets steuerpflichtiger Arbeitslohn – nämlich regelmäßig steuerpflichtiger Werbungskostenersatz – angenommen wurde. Diese Verfahrensweise, mit der die frühere langjährige Verwaltungsauffassung (vgl. z. B.