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Berufsrecht | Zwangsverwalter mit falschem Doktortitel
Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. Wer dennoch seine Bestellung zum Zwangsverwalter erreicht, verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i. V. mit §§ 18, 21 ZwVwV. Gleichwohl kann der Verwalter im ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner oder Geschäftsherrn Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der [i]NWB F. 29 S. 1739Vermietung geltend machen.