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Insolvenzrecht | Antrag der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld als anfechtbare Rechtshandlung i. S. des § 130 Abs. 1 InsO
Der anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Davon werden auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen oder Realakte erfasst, soweit sie Rechtsfolgen auslösen. Ein solcher Realakt ist nach Ansicht des Gerichts daher auch die Antragstellung der Arbeitnehmer eines Insolvenzschuldners auf Insolvenzgeld, durch den der Anspruch auf Arbeitsentgelt kraft Gesetzes auf die Bundesagentur übergeht (§ 187 Satz 1 SGB III).