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BFH 09.07.2009 II R 55/08, NWB 45/2009 S. 3477
Erbschaftsteuer | Abzug der Steuer für Vorerwerbe
Nach dem ist die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer” i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.
Anmerkung:
Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe aus den abgelaufenen zehn Jahren werden nach diesem vom Wortlaut abweichenden Gesetzesverständnis im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen berichtigt, soweit § 14 ErbStG reicht.