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Einkommensteuer | Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers
Das die Klage eines Abteilungsleiters abgewiesen, der nebenberuflich für bis zu 42 Menschen als Betreuer tätig war. Nach Ansicht des Gerichts sind die Zahlungen, die der Kläger für seine nebenberufliche Tätigkeit erhielt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig und nach keiner erkennbaren Steuerbefreiungsvorschrift steuerfrei. Das Vormundschaftsgericht bestellte den hauptberuflich als Abteilungsleiter eines Verbandes tätigen Kläger zeitweise gleichzeitig in bis zu 42 Fällen als Betreuer i. S. des § 1896 BGB. Für jede betreute Person erhielt er eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 € pro Jahr. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG kommt nach Auffassung des Gerichts weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieser Vorschrift in Betracht. Satz 1 kommt nicht ...