BFH Beschluss v. - II B 43/09

Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für Festsetzung der Grunderwerbsteuer; Anspruch auf rechtliches Gehör; keine allgemeine Hinweispflicht des FG; keine Aufhebung einer Entscheidung des FG wegen Unkenntnis des FG von Änderungsbescheiden

Gesetze: FGO § 68, FGO § 76, FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, FGO § 93, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, AO § 171 Abs. 10, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom von der Stadt X ein Grundstück in Miteigentum je zur Hälfte. Der Kaufpreis betrug 97.000 DM. Am gleichen Tag schlossen sie mit der Stadt X - Stadtwerke Eigenbetrieb einen Werkvertrag zur Errichtung eines Reihenendhauses für einen Festpreis von 368.000 DM, wobei auf die Baupläne und Baubeschreibung Bezug genommen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegenüber den Klägern –-ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 465.000 DM (97.000 DM zuzüglich 368.000 DM) und einem jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/2— Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 4.650 DM fest. Die Einsprüche, mit denen sich die Kläger vor allem gegen die Einbeziehung des Werklohns in die Steuerbemessungsgrundlage wandten, hatten insoweit keinen Erfolg. Wegen gewährter Preisnachlässe wurde die Grunderwerbsteuer jedoch in den Einspruchsentscheidungen vom auf jeweils 4.148 DM (2.120 €) herabgesetzt.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens erließ das FA am geänderte Bescheide, in denen wegen weiterer Preisnachlässe aufgrund von Mängelrügen der Kläger die Grunderwerbsteuer auf jeweils 4.023,14 DM (2.057 €) festgesetzt wurde. Abschriften der Änderungsbescheide wurden aufgrund eines Büroversehens nicht an das Finanzgericht (FG) übersandt. Das FG wies die Klagen gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a) Die Kläger rügen zwar zu Recht, dass das FG im angefochtenen Urteil die Änderungsbescheide vom , die gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, nicht als Verfahrensgegenstand angesehen und stattdessen über die früheren Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen entschieden hat, die für die Dauer des Bestehens der Änderungsbescheide keine Rechtswirkung mehr entfaltet haben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –-BFH— vom GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter III.3.).

Hat das FG —wie im Streitfall— von den Änderungsbescheiden keine Kenntnis erhalten und ist durch die Änderungsbescheide kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden, widerspräche es jedoch dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, nach dem eine Verfahrensfortsetzung ermöglicht werden soll, die Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von den Änderungsbescheiden aufzuheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; vom I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053). Aus prozessökonomischen Gründen reicht daher in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus. Das angefochtene Urteil des FG ist deshalb auf die Änderungsbescheide vom zu beziehen. Mit den Änderungsbescheiden sind keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden; sie beruhen vielmehr auf einem Antrag der Kläger. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde jeweils entsprechend der Werklohnminderung herabgesetzt.

b) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Vorbringen der Kläger zu weiteren Verfahrensfehlern den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Denn Verfahrensfehler liegen jedenfalls nicht vor.

aa) Soweit die Kläger rügen, das FG habe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht die zivilrechtliche Identität der Stadt X und ihres Eigenbetriebs sowie die daraus folgende Unternehmeridentität im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht beachtet, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2009, 39). Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige und auch verfassungsrechtlich zweifelhafte Doppelbelastung der Erwerbe mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer wenden.

bb) Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung des FG über den Antrag der Kläger, das FA zu einer Stellungnahme darüber aufzufordern bzw. Beweis zu erheben, ob der Sachverhalt für Zwecke der Umsatzsteuer bei der Stadt X (als Grundstücksverkäuferin und Bauunternehmerin) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei ihnen —den Klägern— (als Grundstückskäufern und Bauauftraggebern) jeweils einheitlich als Lieferung eines Gebäudes vor Erstbezug behandelt worden ist, stellt keinen Verfahrensmangel wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts dar (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.

Für das FG bestand kein Anlass, im Rahmen des von den Klägern geführten Klageverfahrens wegen Grunderwerbsteuer die tatsächliche Besteuerung der von der Stadt X getätigten Umsätze aus dem Grundstücksverkauf an die Kläger und aus der Herstellung des Gebäudes zu ermitteln. Die Sachbehandlung im Besteuerungsverfahren der Stadt X hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber den Klägern. Der Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Stadt X ist kein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber den Klägern, selbst wenn die von den Klägern behauptete Identität zwischen dem umsatzsteuerbaren und grunderwerbsteuerbaren Vorgang vorläge.

Das FG war daher nicht gehalten, nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGO eine Auskunft zur Besteuerung der Stadt X beim FA einzuholen.

cc) Nicht begründet ist die Rüge, das FG habe das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des GrundgesetzesGG—) und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass die Frage, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall den Charakter einer verdeckten Umsatzsteuer habe, nicht umfassend mit den Beteiligten erörtert und in den Urteilsgründen nicht beschieden worden sei.

Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt —DVBl— 2008, 1056). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch grundsätzlich keine Pflicht der Gerichte, ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zu führen oder auf die eigene Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. , BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a) oder sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG-Beschluss in DVBl 2008, 1056).

Das FG hat im angefochtenen Urteil entschieden, die beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks erfolgte Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, und insoweit auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-156/08 —Vollkommer— (Deutsches Steuerrecht -—DStR— 2009, 223) verwiesen. Dort wird im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die deutsche Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale der Mehrwertsteuer aufweise (EuGH-Beschluss in DStR 2009, 223 Rdnrn. 33, 34). Damit war eine gesonderte Begründung im angefochtenen Urteil nicht mehr erforderlich. Durch die Verweisung hat das FG deutlich zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung auf die Ausführungen des EuGH stützen will. Entgegen der Auffassung der Kläger bezieht sich der im Tenor des EuGH-Beschlusses (in DStR 2009, 223) enthaltene letzte Halbsatz nicht auf die deutsche Grunderwerbsteuer, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht gehindert ist, „einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben”.

Das FG war nicht verpflichtet, nach Ergehen der Entscheidung des EuGH (in DStR 2009, 223) den Klägern eine erneute Stellungnahme zu ermöglichen. Denn mit dieser Entscheidung wurde kein neuer rechtlicher Gesichtspunkt in das Klageverfahren eingeführt. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 1 FGO war ebenfalls nicht erforderlich; das FG konnte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten, nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit das FG die von den Klägern als entscheidungserheblich angesehene Unternehmeridentität der Stadt X als Grundstücksverkäuferin und Bauunternehmerin im Urteil zwar bei der Darstellung des Klagebegehrens wiedergegeben, sich aber in den Entscheidungsgründen nicht damit befasst hat, lässt dies darauf schließen, dass für das FG eine Unternehmeridentität bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht maßgeblich war. Darin liegt aber keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.

dd) Die Kläger können nicht mit Erfolg eine Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend machen.

Das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung —d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung— nicht verpflichtet (vgl. , BFH/NV 2009, 921). Da keine allgemeine Hinweispflicht besteht, muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht auf im Streitfall einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte aufmerksam machen, auch wenn dies

zur Erledigung des Rechtsstreits durchaus sachdienlich sein kann.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsteuer wie die Grunderwerbsteuer den Charakter einer Umsatzsteuer haben könnte und damit europarechtlich unzulässig wäre, insbesondere, wenn der Grundstücksverkäufer gleichzeitig in Person oder Firma mit dem beauftragten Bauunternehmer identisch sei, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist bereits höchstrichterlich geklärt. Sowohl der EuGH (in DStR 2009, 223) als auch der BFH (vgl. , BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544, unter II.2.d aa; vom XI R 54/07, BFHE 222, 153, BStBl II 2009, 499, unter II.3.d) haben entschieden, der nach deutschem Recht erhobenen Grunderwerbsteuer sei nicht der Charakter einer Umsatzsteuer beizulegen.

Einen weiteren Klärungsbedarf haben die Kläger nicht dargelegt. Die Identität des Grundstückseigentümers und leistenden Bauunternehmers ist kein Merkmal, das der Grunderwerbsteuer den Charakter einer Umsatzsteuer geben könnte (vgl. und C-312/06 —Kögáz rt u.a.—, Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37, zu den wesentlichen vier Merkmalen der Mehrwertsteuer).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 2012 Nr. 12
MAAAD-31004