Keine grundsätzliche Bedeutung: verdeckte Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden Gesellschafter aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot
Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob bei einem beherrschenden Gesellschafter allein aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot und der damit verbundenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes angenommen werden könne oder ob zur steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ergänzend ein Fremdvergleich durchzuführen sei. Aus den Vorgaben des (BStBl II 1996, 34) ergebe sich die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs.
2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 2004, 949).
b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der ständigen Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523, m.w.N.) auseinander, nach der eine vGA angenommen werden kann, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. In diesen Fällen kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Leistung nicht auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht wird, sondern im Gesellschaftsverhältnis wurzelt. Die Klägerin verweist zwar auf den BVerfG-Beschluss in BStBl II 1996, 34, sie legt jedoch nicht dar, inwieweit sich hieraus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Maßstäbe des Senats ergeben sollen. Das BVerfG hat in diesem Beschluss ausdrücklich bestätigt, dass die Rechtsprechung des BFH, nach der Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch dürfe dem Ehegattenarbeitsverhältnis einkommensteuerlich nicht allein deshalb die Anerkennung versagt werden, weil das Gehalt auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten überwiesen worden sei. Es ist nicht ersichtlich und dargetan, inwieweit diese Ausführungen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsätze des Senats zu den Voraussetzungen einer vGA bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern infrage stellen könnten.
Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit die aufgeworfene Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Das Finanzgericht hat im Streitfall tatsächlich einen Fremdvergleich angestellt und ausgeführt, dass ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter auf eine als unwirksam erkannte Vereinbarung einem Nichtgesellschafter kein erhöhtes Gehalt gezahlt hätte.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 2005 Nr. 12
DB 2010 S. 1480 Nr. 27
SAAAD-31002