BGH Urteil v. - VIII ZR 29/09

Leitsatz

[1] Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von , NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).

Gesetze: ZPO § 321 Abs. 1

Instanzenzug: AG Pinneberg, 68 C 54/07 vom LG Itzehoe, 9 S 87/08 vom

Tatbestand

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erhoben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin geworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer Vermieterstellung und der Mietereigenschaft der Beklagten begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich über den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete geschlossen.

Mit Urteil vom hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands hat es nach § 313a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgründe befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht.

Nach der am erfolgten Zustellung des Urteils hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kostenentscheidung verlangt. Mit Verfügung vom hat das Amtsgericht angekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis der Beklagten zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die beantragte Urteilsergänzung zu treffen.

Mit am (einem Montag) per Fax beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsantrag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu erreichen. Nachdem das dem Ergänzungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Klägerin die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die ursprünglich zulässige und begründete Berufung habe sich durch das nachträglich verkündete Ergänzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das Rechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Klägerin unzulässig gewesen. Zwar sei eine Partei nicht schon dadurch beschwert, dass das Gericht nur über einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Klägerin sei aber deswegen durch das beschwert gewesen, weil die Unvollständigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig gemacht habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage habe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der Wortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung des Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur versehentlich übergangen worden sei.

Die Beschwer der Klägerin sei nicht durch die Ankündigung des entfallen, eine Urteilsergänzung vornehmen zu wollen. Hierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt.

Der Klägerin habe auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines Ergänzungsantrags nicht ebenso sicher erreichen können wie mit einer zusätzlich gegen das ursprüngliche Urteil eingelegten Berufung.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Berufung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

1.

Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; , MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW 1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972 ; ZMR 1999, 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Rensen: in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. , NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/ Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechtsmitteln.

a)

Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716, § 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Urteil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl unvollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. hierzu , NJW-RR 1996, 1238, unter II 1 a; Urteil vom , aaO, unter 2 b, jeweils m.w.N.). Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. aaO; Urteil vom , aaO; Urteil vom - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schleswig, MDR 2005, 350 ; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.).

b)

Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird über die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere Fälle versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbesondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu beachten) - bejaht (vgl. aaO, unter II 1 b, c, m.w.N; Urteil vom , aaO, Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO; OLG Dresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO, Rdnr. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu , BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die - durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar - wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließlich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - wegen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, einer betroffenen Partei beim Übergehen von Nebenentscheidungen mehr Rechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen Antrags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die Partei häufig härter als die Außerachtlassung von Nebenpunkten.

c)

Im Streitfall rief das Übergehen eines Klagantrags nicht nur eine Entscheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Klägerin und damit auch den von der Beklagten anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

aa)

Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteilsformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat ( aaO; Urteil vom , aaO, jeweils m.w.N.).

bb)

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Feststellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht erfüllten Voraussetzungen des § 313a ZPO abgesehen. Für die Parteien erschloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit erkennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches Prozessbegehren entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die Entscheidungsgründe allein zuverlässig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen Ansprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthalten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entscheidungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführungen hierzu für erforderlich gehalten hat.

cc)

Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, das Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür erforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahrscheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht (etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses). Eine einschränkende Auslegung der in der Entscheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der von der Klägerin gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige Abweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Klägerin formell beschwert.

2.

Die Beschwer der Klägerin ist nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amtsgericht blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die Beschwer der Klägerin erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am entfallen.

3.

Der Klägerin fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

a)

Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225 ; Zöller/Heßler, aaO, Vor § 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171) . Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO, 171 f.; , NJW 1994, 1351, unter I 2 b).

b)

So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO; aA OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972, 973) . Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung ablehnende Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanzlichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen dürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein abweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter unbewusst eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied verkennt die Revision, die die Klägerin allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen eröffnetes Rechtsmittel verweisen will.

Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Ergänzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem - nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. ferner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m.w.N.). Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung möglich gewesen.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1148 Nr. 16
NJW-RR 2010 S. 19 Nr. 1
IAAAD-30992

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja