Leitsatz
Der Zwang zur Verwertung von privaten Lebensversicherungen für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann für einen langjährig Selbständigen bei Vorliegen einer Kumulation von Belastungen (Versorgungslücke; Behinderung; Lebensalter; Berufsausbildung) eine besondere Härte darstellen.
Gesetze: SGB II § 11 Abs 1 S 1; SGB II F: § 12 Abs 2 Nr 3; SGB II F: § 12 Abs 2 S 1 Nr 3; SGB II F: § 12 Abs 3 S 1 Nr 3; SGB II F: § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2; VVG F: § 165 Abs 1 ; VVG F: § 165 Abs 3 ; VVG J: 2008 F: § 168 Abs 3; SGB VI § 6; SGB VI § 231; GG Art 3 Abs 1; Alg IIV F: § 4 Abs 1 ; ZPO § 851c
Instanzenzug: SG Mainz, S 6 AS 306/06 vom LSG Mainz, L 3 AS 88/06 vom
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem .
Die am 1950 geborene Klägerin war zuletzt 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem übte sie eine selbständige Tätigkeit aus. Zuletzt betrieb sie ein Fachgeschäft für Tierbedarfsartikel. Sie entrichtete keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Von 1972 bis 1982 und von 1988 bis 1997 war sie verheiratet. Beide Ehen wurden geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nur nach der ersten Ehe durchgeführt. Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom hatte die Klägerin auf Grund ihres Versicherungsverlaufs und des Versorgungsausgleichs eine Altersrente von monatlich 257,10 Euro (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) zu erwarten. Die Klägerin gab zum ihr Ladengeschäft auf und betrieb zunächst eine selbständige Tätigkeit als Hundepflegerin. Hierfür hatte sie im Jahr 2006 noch einen Raum in ihrem ehemaligen Ladenlokal angemietet, für das sie umsatzabhängig Miete bezahlte. Die Tageseinnahmen hierfür lagen zwischen 5 und 58 Euro. Danach betrieb die Klägerin eine ambulante Hundepflege im Rahmen von Hausbesuchen. Seit mietete sie eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 58,04 m² und einer Kaltmiete von 304 Euro (zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 100 Euro und Heizkosten in Höhe von 60 Euro monatlich).
Am beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab sie als Vermögen Sparguthaben in Höhe von 1.012,43 Euro an. Weiterhin gab sie an, über insgesamt sieben Kapitallebensversicherungen zu verfügen. Hinsichtlich dieser Kapitallebensversicherungen sind folgende Werte festgestellt:
Versicherungsschein Nr|RückkaufswertEuro|eingezahlte Beiträge Euro|Fälligkeit
411136861|2.155,58 ()|1.792,56 (beitragsfreiseit 1982)|
411592590|9.643,90 ()|4.021,38 (bis )|
|9.729,65 ()||
425056148|8.593,16 ()|7.493,54 ()|
|9.228,84 ()||
414519927|6.245,56 ()|4.548,89 ()|
|6.330,94 ()||
414892898|6.633,78 ()|4.470,75 ()|
|6.924,65 ()||
22054120|32.249,15 ()|19.123 ()|
|34.215,40 ()||
421120007|13.694,77 ()||
Daneben verfügte die Klägerin über eine weitere Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein Nr 411592589) mit einer Versicherungssumme in Höhe von 30.000 DM, die zum begann und bis zum läuft, die sie bei der Antragstellung nicht angab.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom die Bewilligung von Leistungen ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Ihr zu berücksichtigendes Vermögen betrage 80.283 Euro. Abzüglich der Grundfreibeträge verfüge sie mithin über verwertbares Vermögen in Höhe von 57.133 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte ua geltend, die Verwertung der Lebensversicherungen sei für sie offensichtlich unwirtschaftlich bzw stelle eine besondere Härte dar. Weiterhin wies sie darauf hin, dass wegen eines Zustandes nach Mamakarzinom mit Stauungsarm bei ihr eine Behinderung bestehe, die auf Dauer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vH eingestuft worden sei. Sie habe bereits das 55. Lebensjahr überschritten und auf Grund ihrer Selbständigkeit lediglich eine geringe Rente zu erwarten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie erhebliche Schulden habe. Diese Schulden seien zum Teil darauf zurückzuführen, dass sie die Bedienung ihrer Lebensversicherungen durch Kredite fremdfinanziert habe.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid des Beklagten vom ). Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens vor dem SG hat die Klägerin aus zwei ihrer Lebensversicherungen Berufsunfähigkeitsrenten zugesprochen erhalten. Seit dem bezieht sie Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von monatlich 332,87 Euro und ab dem in Höhe von 335,30 Euro monatlich.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie sei auf die vorrangige Verwertung der Lebensversicherungen zu verweisen. Es liege auch keine besondere Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II vor. Ein atypischer Fall sei nicht erkennbar, weil die Klägerin bei Antragstellung mit einem Lebensalter von 55 Jahren nicht kurz vor dem Rentenalter gestanden habe.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Rechtsstreits hat sie nach und nach vier Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 37.887,76 Euro an ihren damaligen Prozessbevollmächtigten abgetreten, der ihr ua verschiedene Kredite gewährt hatte.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat sodann durch Urteil vom die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Auch nach Abtretung von vier Lebensversicherungen an ihren Prozessbevollmächtigten und Bezug von Berufungsunfähigkeitsrenten aus zwei ihrer Lebensversicherungen verfüge sie noch über zwei weitere Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert in Höhe von 34.215,40 Euro zum sowie mit einem Rückkaufswert in Höhe von 2.209,41 Euro zum . Hiervon seien lediglich die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II (750 Euro für einmalige Anschaffungen) sowie nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (200 bzw 150 Euro pro Lebensjahr) abzuziehen. Ein Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II stehe der Klägerin nicht zu, weil sie die Verwertung der Lebensversicherungen bis zum heutigen Tage nicht vertraglich ausgeschlossen habe. Auch scheide eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II aus. Nach dieser Vorschrift seien nur erwerbsfähige Hilfebedürftige privilegiert, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden seien. Für sonstige Selbständige, die von vornherein nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen seien, habe der Gesetzgeber die Härtefallregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II vorgesehen. Diese scheide hier jedoch aus, weil in jedem Fall Voraussetzung sei, dass das Vermögen tatsächlich für die Altersvorsorge bestimmt sei. Das Gesetz spreche in § 12 Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB II von als "für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände". Hieraus folge, dass allein die Behauptung, es handele sich bei einem bestimmten Vermögensgegenstand um ein Element der Altersvorsorge, nicht ausreiche. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nunmehr die Möglichkeit vorgesehen sei, gemäß § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aF einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Schließlich sei auch § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom (BGBl I 368) zu berücksichtigen. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehe für Hilfebedürftige die Möglichkeit, einen Verwertungsausschluss auch über die Grenzen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II hinaus vorzunehmen. Im Fall der Klägerin sei dies für einen Betrag von bis zu 143.500 Euro möglich. Auf Grund dieser Neuregelungen sei an der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (Alhi), die bei Lebensversicherungen lediglich verlangt habe, dass das Vertragsende in etwa mit dem möglichen Eintritt in das Rentenalter zusammentreffe, nicht jedoch eine besondere, vor Eintritt des Ruhestands nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform vorliege, nicht festzuhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine alleinige Bestimmung des Vermögens zur Altersvorsorge gerade nicht bestehe, wenn der Betroffene von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses keinen Gebrauch gemacht habe, um weiterhin jederzeit über seine Lebensversicherung verfügen zu können. Insbesondere habe die Klägerin es versäumt, ihre Lebensversicherung entsprechend den Voraussetzungen des § 851c ZPO umzuwandeln.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II sowie des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II. Soweit § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II lediglich erwerbsfähige Hilfebedürftige privilegiere, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen seien, stelle dies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Zwar sei sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Der Wortlaut sowie die Gesetzgebungsgeschichte dieser Norm geböten jedoch eine erweiternde Auslegung im Sinne der Berücksichtigung aller Selbständiger. Andernfalls würde der Personenkreis der von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Befreiten gegenüber denjenigen, die aus anderen Gründen - wie zB wegen langjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit - keine Rentenanwartschaften begründet hätten, in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Insofern treffe den Staat auch eine Schutzpflicht zum Erhalt der Lebensversicherung Betroffener aus Art 14 Grundgesetz (GG). Das LSG überdehne darüber hinaus die Anforderungen, wann eine Lebensversicherung "tatsächlich für die Altersvorsorge bestimmt" sei, wenn es davon ausgehe, dass auch in ihrem Falle ein Verwertungsverbot iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II nach § 165 Abs 3 VVG eingetragen hätte werden müssen. Es sei dann nicht nachvollziehbar, wieso der Gesetzgeber in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II die dort genannten Vermögensgegenstände nochmals gesondert geregelt habe. Hilfsweise werde der Anspruch auf Leistungen auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II gestützt. Sie - die Klägerin - stehe nunmehr im 59. Lebensjahr und gehöre damit zu den rentennahen Jahrgängen, zumal mit den privaten Lebensversicherern als Ablaufdatum das 61. Lebensjahr vereinbart worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf das angefochtene Urteil des LSG. Darüber hinaus führt er aus, § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II könne über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus nicht auf alle Selbständigen ausgedehnt werden. Auch könne die Klägerin nicht eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II für sich beanspruchen. Die Klägerin habe sich während ihres Erwerbslebens gerade nicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugewandt, sodass dieser Privilegierungstatbestand nicht zu ihren Gunsten eingreifen könne. Das Begehren der Klägerin scheitere bereits daran, dass sie als Inhaberin der im Streit stehenden Vermögensgegenstände diese nicht für die Altersvorsorge zweckbestimmt habe.
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf Grund der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II bedeuten würde. Bei langjährig Selbständigen kann eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen ausscheiden, wenn im Einzelfall eine Kumulation von Umständen und Belastungen vorliegt, die zusammengenommen eine besondere Härte für den Betroffenen bedeuten. Die besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II kann hier möglicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorgelegen haben, gegebenenfalls aber später im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der streitige Zeitraum sich hier vom bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, dem , erstreckt, weil insoweit eine Leistungsablehnung im Streit steht (vgl bereits BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 19). Nach der erfolgten Zurückverweisung erstreckt sich der streitige Zeitraum folglich sodann bis zur letzten mündlichen Verhandlung der insoweit neu eröffneten Tatsacheninstanz.
1. Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II war. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das LSG hat zum Bedarf der Klägerin - etwa auch zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II - und zu deren zu berücksichtigenden Einkommen gemäß § 11 SGB II keine näheren Feststellungen getroffen, was von dem rechtlichen Ausgangspunkt des LSG, bereits vom Vorhandensein verwertbarer Vermögensgegenstände in einem die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Umfang auszugehen, konsequent war. Sollte sich im Einzelnen erweisen, dass die Verwertung der Lebensversicherungen für die Klägerin eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II darstellt, wird jedoch noch im Einzelnen zu prüfen sein, über welche Einkünfte die Klägerin (ua aus ihrer selbständigen Tätigkeit) verfügt. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Renten wegen Berufsunfähigkeit in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 6). Diesem noch zu ermittelnden Einkommen wird der Bedarf der Klägerin gegenüberzustellen sein, um den konkreten Umfang der Hilfebedürftigkeit feststellen zu können.
2. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lebensversicherungen der Klägerin nicht von den in § 12 Abs 2 und 3 SGB II enthaltenen, speziell die Verschonung von Altersvorsorgewerten bei der Feststellung von Vermögen betreffenden Regelungen erfasst werden. Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (jetzt: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II), der einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum offensichtlich nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Versicherungsgeber keine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II genügende Vereinbarung geschlossen hat.
Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II greift ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Klägerin unterfällt nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil sie nicht nach §§ 6, 231 (231a) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Die Klägerin unterlag auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit vielmehr von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten dem in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II benannten Personenkreis nicht gleichzustellen (vgl insbesondere Senatsurteil vom - B 14/7b AS 68/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr 8 RdNr 23 ff). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit niemals der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG darstellt. Es bestehen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten im Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Denn der nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II privilegierte Personenkreis umfasst eine Gruppe von Menschen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, jedoch insbesondere aus Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wobei das anderweitige Vorsorgesystem bestimmten Kriterien im Hinblick auf den Umfang des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes entsprechen muss. Wie der Senat im Einzelnen (aaO, RdNr 24) ausgeführt hat, unterscheidet sich die Situation der nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht Befreiten grundlegend von der der Selbständigen, die nie der Versicherungspflicht unterlagen und denen es von vornherein oblag, sich eigenständig um eine entsprechende Sicherung für das Alter zu bemühen. Insofern hält der Senat auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Vorbringens der Klägerin an dieser Rechtsauffassung fest. Soweit die Altersvorsorgesituation der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsbiografie mit derjenigen vergleichbar ist, die bei denjenigen besteht, die von der Versicherungspflicht befreit sind, ergibt sich hieraus noch nicht die Notwendigkeit, § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen über seinen Wortlaut hinaus auf ihre Lebensversicherungsverträge anzuwenden.
3. Für die Berücksichtigung der konkret individuellen Vorsorgesituation von langjährig Selbständigen steht vielmehr die Härteregelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung verfassungsrechtliche Bedenken des BSG gegenüber § 1 Abs 3 Nr 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung [AlhiV 2002] (aF) aufgegriffen, die sich darauf stützten, dass die von vornherein nicht versicherungspflichtigen Selbständigen sich nach der damaligen Fassung der AlhiV generell nicht mehr auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen konnten (BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3, jeweils RdNr 10). Diesen aus der Rechtsprechung zur AlhiV 2002 herleitbaren Zusammenhang zwischen dem Ausschluss der selbständigen Klägerin aus der Privilegierungsnorm des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II und dem (Auffang-)Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II hat auch das LSG hervorgehoben; es hat diesen Ausnahmetatbestand dann jedoch zu restriktiv ausgelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom LSG geforderten Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II.
a) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom : B 14/7b AS 68/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 8; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom [Alg IIV]) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus (Beispiele etwa auch bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke.
Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Gerade die Kumulation von Risiken und Belastungen legt es im vorliegenden Fall nahe, vom Vorliegen einer besonderen Härte für die Klägerin auszugehen. Das LSG hat dagegen im angefochtenen Urteil bei seiner Prüfung eine entsprechende Wertung der Umstände des Einzelfalles gerade unter dem Blickwinkel der Kumulation von Härtegesichtspunkten nicht vorgenommen. Vielmehr hat es die Annahme eines Härtefalls schon deshalb abgelehnt, weil die Klägerin eine Zweckbestimmung ihrer Lebensversicherungsverträge zur Altersvorsorge, die ohne Abstriche den Anforderungen des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II genügt, nicht vorgenommen habe. Insofern hat das LSG, wie noch darzulegen ist, das gesetzgeberische Ziel der Härteklausel in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II nicht hinreichend beachtet.
Das LSG wird daher zunächst zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin nach einer Verwertung ihrer Lebensversicherungen eine Versorgungslücke vorläge. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die zu erwartende relativ geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich 257,10 Euro) durch die der Klägerin gewährten Berufsunfähigkeitsrenten nach Erreichen der Altersgrenze auf Dauer ergänzt wird.
Des weiteren wird das LSG zu ermitteln haben, inwieweit die Klägerin im streitigen Zeitraum noch in der Lage war, durch Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das seinerzeit erreichte Niveau ihrer Altersvorsorge zu erhalten oder zu verbessern. Soweit die Gesetzesmaterialien als Beispiel für einen Härtefall die Notwendigkeit einer Auflösung von Altersvorsorgewerten "kurz vor Renteneintritt" nennen, ist der Einwand des Beklagten beachtlich, dass die Klägerin bei Antragstellung 55 Jahre alt war. Angesichts der generell angestrebten Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl § 36 SGB VI nF mit seiner Verlängerung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres) kann im Hinblick auf den Altersrentenfall nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein 55jähriger Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II "kurz vor dem Rentenalter" steht. Andererseits sind auch weitere Umstände des Einzelfalls, wie etwa die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Erwerbsbiografie sowie ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin war schwerwiegend erkrankt und verfügte nach einer Operation über einen GdB von 50 vH. Da § 236a SGB VI und § 237a SGB VI weiterhin frühere Renteneintrittsalter für Frauen und behinderte Menschen vorsehen, könnte auf Grund der gesamten Umstände des Sachverhalts hier möglicherweise jedenfalls mit Vollendung des 58. Lebensjahres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die als maßgebend erachtete "Rentennähe" erreicht hat.
b) Das LSG hat einen Härtefall zu Unrecht schon deshalb abgelehnt, weil es davon ausgegangen ist, eine besondere Härte könne im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verwertung von zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungsverträgen nur angenommen werden, wenn eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II (iVm § 165 Abs 3 VVG aF bzw § 168 VVG) vorliege, nach der der Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand die geldwerten Ansprüche nicht verwerten könne. Eine solche Auslegung höbe aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Auffangfunktion der Härteklausel des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II für atypische Fälle gerade wieder auf. Dies gilt auch hinsichtlich der vom LSG besonders betonten Möglichkeiten des § 851c ZPO iVm § 168 Abs 3 VVG.
Vielmehr ist im Rahmen des Härtetatbestands lediglich entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (so bereits B 14/7b AS 56/06 R - RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2, Brühl in LPK-SGB II, aaO, § 12 RdNr 39; Spellbrink, ZfS 2000, 193, 201 ff). Eine entsprechende Zweckbestimmung zur Altersvorsorge im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II ist etwa dann zweifelhaft, wenn eine Rentenversicherung bereits erheblich früher als zur üblichen Altersgrenze fällig gestellt ist (vgl - RdNr 46: Fälligkeit im 54. Lebensjahr). Insofern liegt es nahe, im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II, ebenfalls auf das 60. Lebensjahr als frühesten Fälligkeitszeitpunkt einer Lebensversicherung abzustellen. Eine entsprechende Altersgrenze wird jedenfalls im Rahmen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II für das Kriterium des "Eintritts in den Ruhestand" allgemein akzeptiert (so Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 52; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 151, Stand September 2008; anders: Vollendung des 65. Lebensjahres Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr 97, Stand Januar 2009). Da die Lebensversicherungen der Klägerin offenbar auf die Vollendung des 60. bzw 61. Lebensjahres abgeschlossen waren, könnte insofern von der objektiven Zweckbestimmung der Vermögenswerte zur Alterssicherung auszugehen sein. Bedenken könnten hier allerdings bestehen, ob die Lebensversicherungen der Klägerin auch subjektiv zur Alterssicherung zweckbestimmt waren (dazu Urteil des Senats vom , SozR 4-4200 § 12 Nr 8 RdNr 32). Hierzu hat das LSG - von seiner Rechtsansicht her konsequent - keinerlei Feststellungen getroffen. Beispielsweise fehlt es auch an Erkenntnissen dazu, inwiefern es der Klägerin rechtlich möglich ist, die Lebensversicherungen nach deren Fälligkeit als fortlaufende, lebenslange Rentenzahlungen geltend zu machen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2009 S. 1896
UAAAD-30936