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Berufsrecht; | unzulässige Werbung eines Notars durch die Art der Kanzleibeschilderung
Der Notar hat den Rechtsuchenden auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht kann er in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann sichtbaren Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, genügen. Dabei hat der Notar eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Wird ein Landeswappen auf dem Namensschild geführt (sog. Kombinationsschild) und sind nur einzelne von mehreren Sozien zugleich Notare, so kann ein über den Namen aller Partner angebrachtes Wappen den irreführenden Eindruck erwecken, sämtliche Partner seien Inhaber des öffentlichen Amtes (, Nds. Rpfl. 2001, 405).