Vollstreckung aus einem Steuerbescheid ohne Abrechnung und
Leistungsgebot als unrichtige Sachbehandlung
Nichterhebung von
Kosten
Nicht mehr erfüllbares Leistungsgebot
Kontenpfändung ins Ungewisse
Kostenansatz
Leitsatz
1. Die Vollstreckungsvoraussetzungen
sind nicht erfüllt, wenn der dem Steuerschuldner bekanntgegebene
Steuerbescheid nur die Festsetzung, jedoch keine Abrechnung und kein
Leistungsgebot enthielt.
2. Leitet das Finanzamt die
Vollstreckung ein, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so liegt
eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 346 Abs. 1 AO vor. Dem
Schuldner können in diesem Fall keine Vollstreckungskosten auferlegt
werden.
3. Ein Leistungsgebot, das als
Fälligkeit ein vor seiner Bekanntgabe liegendes Datum ausweist, ist
mangels Erfüllbarkeit nichtig.
4. Im Streitfall konnte offen
bleiben, ob eine Kontenpfändung ins Ungewisse hinein, die ohne
Erkenntnisse über eine bestehende Geschäftsbeziehung zwischen dem
Steuerschuldner und der angeschriebenen Bank erfolgte, einen Fehler im Sinne
des § 346 Abs. 1 AO darstellen könnte.
5. Es ist zumindest zweifelhaft, ob
die Benennung der Kostenbeträge auf der Rückseite der
Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt (Kostenansatz) anzusehen sein
könnte (im Ergebnis ebenfalls offen gelassen).
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