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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 224/04 EFG 2009 S. 1939 Nr. 23

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 2, EStG § 23 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 10d, AuslInvestmG § 17 Abs. 1 S. 1

Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds

Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache

Leitsatz

1. § 17 AuslInvestmG verweist auf § 23 Abs. 3 EStG, so dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen sind.

2. Eine zur Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende neue Tatsache ist der sich aus dem Rechenschaftsbericht eines Fonds ergebende Umstand, dass Termingeschäfte getätig wurden sowie das steuerliche Ergebnis aus den Termingeschäften. Entsprechende Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht waren der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Streitjahres nicht beigefügt. Diese neue Tatsache wurde dem FA auch erst nachträglich, nämlich durch eine Kontrollmitteilung bekannt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft ihre Rechenschaftsberichte u. a. für 1999 ändern musste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1939 Nr. 23
EStB 2010 S. 112 Nr. 3
YAAAD-30832

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.07.2009 - 13 K 224/04

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