Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen
Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte
Leitsatz
1. Die Auszahlung einer Schweizer
Pensionskasse an einen Grenzgänger, die aufgrund einer nach Schweizer
Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge erfolgt, unterliegt unabhängig
von der Rechtsform der Pensionskasse als Sozialversicherungsrente mit einem
Besteuerungsanteil von 50 % als andere Leistung aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG.
2. Mit der Neuregelung des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die ermöglicht, auch
Einmalzahlungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte zu besteuern,
scheidet deren steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus; die bis 2004 angewandte steuerliche Behandlung
als Kapitallebensversicherung ist insoweit nicht bindend.
3. Steht nicht zweifelsfrei fest, ob
es sich bei einer von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung um die
Auszahlung des Altersguthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
handelt oder ob die Einmalzahlung auf freiwillig geleisteten Beträgen
beruht, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Einmalzahlung der Besteuerung nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 2033 Nr. 24 EAAAD-30830
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.07.2009 - 11 V 3042/08
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