Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den Reisezielen
und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß
Leitsatz
1. Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wenn die dem Nachweis des zu versteuernden
Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten
Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (Anschluss
an BFH-Rechtsprechung).
2. Ein Fahrtenbuch ist daher nicht ordnungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige nicht nach jeder Fahrt den Kilometer-Stand im
Fahrtenbuch, sondern häufig nur den Kilometer-Stand am Anfang der jeweiligen Seite und den Kilometer-Stand am Ende der letzten
Fahrt auf der Seite eingetragen hat und zudem häufig Angaben zu den Reisezielen fehlen.
3. Vom Steuerpflichtigen, einem Sachverständigen, vorgelegte Kostenabrechnungen gegenüber seinen Auftraggebern können die
im Fahrtenbuch fehlenden Angaben nicht ersetzen, wenn man aus den Kostenabrechnungen nicht den einzelnen Tag und die jeweils
gefahrenen Kilometer entnehmen kann und zudem die Kilometerangaben abweichen, weil der Steuerpflichtige seinen Angaben zufolge
im Fahrtenbuch die tatsächlich gefahrenen Kilometer eingetragen hat, den Kostenabrechnungen aber mit einem Routenplaner ermittelte
Kilometerangaben zugrunde gelegt hat. Die Grenze des vertretbaren Prüfungsaufwands des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit
und Vollständigkeit hin ist jedenfalls dann überschritten, wenn zusätzlich noch andere ergänzende Unterlagen (hier: vom Steuerpflichtigen
erstellte Gutachten) herangezogen werden müssten, um dann in einer Gesamtschau die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fahrtenbuchs
beurteilen zu können.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 19 DStRE 2010 S. 651 Nr. 11 VAAAD-30820
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.06.2009 - 2 K 1404/05
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