Änderung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins
Unentgeltlichkeit der Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
1. Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen, da die Mitgliedsbeiträge
sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen. Mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG wird einer missbräuchlichen
Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der danach geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt,
dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden
darf.
2. Sieht die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins im Falle der Erstellung von zwei Steuererklärungen für die Beitragsbemessung
vor, dass die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind, besteht ein unzulässiger Zusammenhang der Leistung mit der
Beitragshöhe.
3. Enthält die Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins eine Regelung, wonach sich bei Jahreseinnahmen von über 50.0000
EUR der Beitrag jeweils um 5 EUR pro 5.000 EUR Mehreinnahmen erhöht, ergibt sich im Ergebnis eine unzulässige Abrechnung der
Leistungen nach Maßgabe eines Geschäftswertes oder einer Gebührenordnung. Dass diese Beitragserhebungspraxis über lange Zeit
rechtsfehlerhaft nicht beanstandet wurde, führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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