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FG Bremen Beschluss v. - 299369Ko 2

Gesetze: BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, BRAGO § 34 Abs. 2, FGO § 82, ZPO § 358a, ZPO § 415, FGO § 155

Erstattungsfähige Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren

Leitsatz

1. § 358a ZPO, der nach § 82 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, qualifiziert die Einholung amtlicher Auskünfte als Beweismittel, denen nach § 415 ZPO eine besondere Beweiskraft zukommt.

2. Hat das FG eine amtliche Auskunft zum Beweis beigezogen und als Beweis verwertet, erhält der Prozessbevollmächtigte eine volle Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

Fundstelle(n):
MAAAD-30810

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Beschluss v. 12.04.2000 - 299369Ko 2

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