Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
2. Aufl. 2009
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3. Freistellung von der Steuerpflicht durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA
3.1 Allgemeines
Bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht kann für den Arbeitslohn aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit eine Befreiung
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder
nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)
sowie bei beschränkter Steuerpflicht wegen Verwertung der im Ausland ausgeübten Tätigkeit im Inland (§ 50 Abs. 7 EStG i. V. m. R 39d. Abs. 2 LStR) in Betracht kommen.
Deutschland hat mit anderen Staaten bilaterale DBA geschlossen. Eine aktuelle Zusammenstellung der gültigen DBA nebst Hinweisen auf etwaige Änderungen wird einmal jährlich im BStBl I veröffentlicht (zuletzt zum Stand der DBA zum : , BStBl 2009 I S. 355).
Die DBA gehen innerstaatlichem Recht vor (vgl. § 2 AO). Sie begründen aber keine selbständigen (neuen) Steueransprüche, sondern engen lediglich nationale Ansprüche ein. So richtet sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht eines Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllt, stets nach deutschem Steuerrecht, auch wenn er Wohnsitze im In- und Ausland hat.
Ein ausländischer Arbeitnehmer ist für einen deutschen Arbeitgeber im Inland tätig. Aus diesem Grund...