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Die Rom I-Verordnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAD-30075 Ab dem ersetzt die Rom I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht die insoweit bislang geltenden Regeln des EGBGB. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-Verordnung) bereits erlassen (BGBl 2009 I S. 1574). Das Gesetz dient der Rechtsklarheit und tritt zeitgleich mit der EU-Verordnung in Kraft.
Rechtsvereinheitlichung
[i]International einheitliche Rechtsbestimmung als LeitmotivDie globale Entwicklung der Telekommunikationsmedien sowie die damit verbundenen Erleichterungen in der internationalen Vertragspraxis haben das Erfordernis einer einheitlichen Bestimmung des im Streitfall anzuwendenden Rechts zusehends deutlich gemacht. Die Rom I-Verordnung soll in internationalen Streitigkeiten EU-weit die Anwendung des räumlich besten Rechts gewährleisten. [i]Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht gewinnen an BedeutungDer EG-Vertrag als primäres Gemeinschaftsrecht, aber auch sekundäres Gemeinschaftsrecht, wie die Rom I-Verordnung, nehmen an Praxisrelevanz zu. Das nach der Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist. Die Kollisionsnormen stehen hierbei im Lichte eines weiter vereinheitlichenden Europarechts.