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NWB BB 11/2009 S. 343

Nachvollziehbarer Kündigungsgrund

Wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt und hierbei lediglich auf das „Einbrechen des Geschäfts” verweist, genügt dies nicht ohne weiteres als Kündigungsgrund (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. - 9 Sa 35/09, Quelle: Juris). Der Arbeitgeber muss genau darlegen und beweisen, dass es durch den Auftragsmangel zu einem Beschäftigungsrückgang gekommen und der konkrete Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers hiervon betroffen ist. Ein Umsatzrückgang kann danach für sich allein keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

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