BGH Beschluss v. - V ZB 76/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 2; ZPO § 559; GG Art. 101 Abs. 1

Instanzenzug: LG Hamburg, 304 T 14/09 vom AG Hamburg-Harburg, 616 K 39/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 200 ; Senat , Beschl. v. , V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200, 202 f.) .

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. , NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. , VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. , IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. , II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v. , IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

Fundstelle(n):
YAAAD-30537

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein