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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 123/07

Gesetze: AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, AO § 90 Abs. 2

Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7 g EStG-Rücklage resultieren

Leitsatz

Ein negativer Progressionsvorbehalt aufgrund negativer Einkünfte aus der Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, könnte nur dann bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender positiver oder aber auch negativer Feststellungsbescheid als Grundlagebescheid vorgelegen hätte.

Wenn zwischen mehreren atypisch stillen Gesellschaftern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ein Gesellschaftsverhältnis besteht, sind die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte dieser Personen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gesondert festzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung für alle inländischen Gesellschafter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-30419

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.10.2008 - 2 K 123/07

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