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FG München Beschluss v. - 13 K 1875/09

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 3

Eine Anhörungsrüge ist gegen ein Urteil des FG nicht statthaft, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist

Leitsatz

Wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Versagung des rechtlichen Gehörs besteht zumindest die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtmittel i. S. d. § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO. Die Kläger sind aber nicht berechtigt, statt einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge zu erheben

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-30410

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 24.07.2009 - 13 K 1875/09

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