Umsatzsteuer aufgrund der Übernahme eines Vorauszahlungen
enthaltenden Treuhandkontos im Rahmen eines
Geschäftsanteilserwerbs
Abgrenzung zu einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Beedigung einer
Organschaft
Leitsatz
1. Übernimmt eine
Tochtergesellschaft im Rahmen eines Geschäftsanteilskaufvertrags
sämtliche in Zusammenhang mit einem der Hauptauftraggeber der
Muttergesellschaft stehenden Tätigkeiten, Verträge und Forderungen
und werden die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft anschließend
auf eine Beteiligungsgesellschaft übertragen, unterliegen die vom
Auftraggeber auf ein Treuhandkonto geleisteten Vorauszahlungen, soweit sie zum
Zeitpunkt des Geschäftsanteilskaufs auf dem übernommenen
Treuhandkonto noch vorhanden gewesenen sind, als Anzahlungen gem. § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG der Umsatzsteuer.
2. Die Übernahme der
Verträge und Aktivitäten durch die Tochtergesellschaft ist nicht als
– der Annahme von umsatzsteuerpflichtigen Vorauszahlungen
entgegenstehende – umsatzsteuerfreie
Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG bzw.
Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG anzusehen, wenn die Verträge und
Aktivitäten bei der übertragenden Muttergesellschaft nicht als
selbstständiger Unternehmensteil anzusehen waren und die
Tochtergesellschaft nicht über die sachlichen und personellen Mittel zur
Fortführung der übernommenen Aktivitäten verfügte.
3. Der Pflicht zur Versteuerung der
auf dem übertragenen Treuhandkonto erhaltenen Anzahlung stünde das
Bestehen einer umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Mutter- und der
Tochtergesellschaft nicht entgegen, weil die Organschaft spätestens im
Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsanteilskaufvertrages – dem
Zeitpunkt des Wegfalls der wirtschaftlichen Eingliederung – endete und
der Übergang des Treuhandkonto erst später – nach Eingang des
vollständigen Kaufpreises – erfolgte.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 2056 Nr. 24 JAAAD-30409
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2009 - 5 K 7461/05 B
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