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FG München Urteil v. - 9 K 859/08 EFG 2009 S. 1447 Nr. 18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 5EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7

Flügel für 30,000 EUR als Arbeitsmittel einer vollzeitlichen Musiklehrerin

Leitsatz

Ein in gebrauchtem Zustand für 30.000 EUR erworbener, 212 cm langer Flügel kann für eine vollzeitlich als Musiklehrerin an einem Gymnasium tätige Steuerpflichtige ein Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstellen, wenn er u. a. nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts (Begleitung von Instrumentalschülern, Erteilung von zwischen drei und sechs Wochenstunden Instrumenalunterricht Klavier) und nicht zur Erteilung von Privatunterricht verwendet wird, nach der glaubhaften Bestätigung des Schulleiters für rund 60 % des gesamten Musikunterrichts in den Klassen ein Flügel benötigt wird und eine entsprechende Vorbereitung am Flügel zu Hause erforderlich ist, und wenn die „private” Nutzung des Instruments unstreitig unter 10 % der Gesamtnutzung liegt (im Streitfall: Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Stimmen des Flügels sowie der auf Basis einer Nutzungsdauer des Flügels von 15 Jahren berechneten Absetzungen für Abnutzung).

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 851 Nr. 14
EFG 2009 S. 1447 Nr. 18
KÖSDI 2009 S. 16713 Nr. 11
ZAAAD-30408

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FG München, Urteil v. 27.05.2009 - 9 K 859/08

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