Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Anforderung der
Einkommensteuererklärung
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die
vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung ist ebenso wie die
Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag eine
Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden
darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht worden ist.
2. Von der vorzeitigen Anforderung
kann besonders dann Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an
Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe
Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der
Finanzämter es erfordert.
3. Die vorzeitige Anforderung der
Einkommensteuererklärung bereits auf einen Termin vor Ablauf der
allgemeinen Abgabefrist kann nicht allein mit der floskelhaften Begründung
gerechtfertigt werden, „dass in der Vergangenheit große
Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung
ergeben kann”. Die Anforderung ist insbesondere dann
ermessensfehlerhaft, wenn sich nur im unmittelbar vorangehenden
Veranlagungszeitraum tatsächlich eine – relativ geringe –
Abschlusszahlung, davor jedoch regelmäßig Erstattungen ergeben
haben.
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