Aufhebung von DDR-Einkommensteuerbescheiden wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen gem. Art. 19 Einigungsvertrag
Leitsatz
Einkommensteuerbescheide der Finanzbehörde der DDR betreffend die Jahre 1978-1980 sind gem. Art. 19 Einigungsvertrag aufzuheben,
wenn sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergibt, dass der Steuerpflichtige gezielt mit
dem bereits vorgegebenen Ergebnis, ihm eine Steuerhinterziehung nachzuweisen und aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses an
der Ausreise zu hindern, überwacht wurde und die – nicht auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden –Besteuerungsgrundlagen
auf Anweisung des Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zielgerichtet so geschätzt wurden, dass sich eine hohe Steuerpflicht
ergab, obwohl nicht festgestellt werden konnte, ob überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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