Häusliches Arbeitszimmer eines mit büromäßig eingerichteten Praxisräumen ausgestatteten Arztes in Gemeinschaftspraxis nicht
anzuerkennen
Leitsatz
1) Einem selbständig tätigen Freiberufler mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer
Arbeitsplatz" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Halbs. EStG als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung mit der
Folge, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen ist.
2) Dem steht nicht entgegen, dass eine unentgeltlich mitarbeitende Ehefrau für die Verwaltungstätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz
zur Verfügung hat. Denn hierin liegt noch keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft,
wenn es an einem Mietvertrag und entsprechenden Zahlungen durch sie fehlt.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 2007 Nr. 24 KÖSDI 2010 S. 16829 Nr. 2 QAAAD-30395
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