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BFH 20.08.2009 V R 32/08, StuB 20/2009 S. 782

Umsatzsteuer | Keine Steuerfreiheit von Aufsichtsratsvergütungen

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nicht ehrenamtlich i. S. des § 4 Nr. 26 UStG ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26 UStG 1993/1999; Art. 4 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine reine Erwerbsgesellschaft, die im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken steht, ist nach Ansicht des BFH nicht möglich. Voraussetzung für ein Ehrenamt wäre auch das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens. Der BFH hat auch S. 783Zweifel geäußert, ob die Vorschrift des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG gemeinschaftsrechtskonform ist, da nur öffentlich-rechtlich geprägte Tätigkeiten von der Besteuerung ausgenommen werden können.

– erl –

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