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StuB 20/2009 S. 786

Widerruf einer Versorgungszusage für den GmbH-Geschäftsführer

Das monatliche Ruhegehalt eines ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführers kann nach Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft ganz oder teilweise widerrufen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. Dies kommt allenfalls dann in Frage, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue als erheblich entwertet herausgestellt hat. Für die Annahme derartiger schwerster Verfehlungen reicht ein die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund ebenso wenig aus wie ...

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