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Finanzgerichtsordnung | Wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe und Richterablehnung
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. (2) Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können abweichend von dem Grundsatz, dass über einen PKH-Antrag grds. vor der Hauptsache zu entscheiden ist, beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgl...