BMF - IV C 3 - S 2257-c/08/10009 BStBl 2009 I S. 1171

Maschinelles Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO; Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des maschinellen Anfrageverfahrens zu übermittelnden Datensätze

Nach § 22a Absatz 2 Satz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die maschinelle Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Absatz 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen des Mitteilungspflichtigen nach § 52 Absatz 38a EStG in Verbindung mit § 22a Absatz 2 EStG. Dieses Verfahren wird den Mitteilungspflichtigen seit dem zur Nutzung angeboten.

Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer (§ 22a Absatz 2, § 52 Absatz 38a Satz 2 bis 4 EStG) bestimme ich den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Mitteilungspflichtigen und dem Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle zu übermittelnden Datensätze. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibung werden auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik maschinelles Anfrageverfahren veröffentlicht.

Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle unter http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de zur Verfügung gestellt.

Dies gilt künftig auch für die mit den Jahressteuergesetzen 2008 und 2009, dem Steuerbürokratieabbaugesetz sowie dem Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung neu eingeführten Anfrageverfahren. Das oben genannte Verfahren wird den übrigen MAV-Nutzern wie folgt zur Nutzung angeboten:

Die Nutzung des Verfahrens nach § 32b Absatz 3 EStG und nach § 52 Absatz 43a EStG jeweils i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG wird zu einem späteren Zeitpunkt von mir bekannt gegeben. Lediglich die Bundesagentur für Arbeit kann bereits ab Januar 2010 das Verfahren nach § 52 Absatz 43a EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG (mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 03) nutzen.

Das maschinelle Anfrageverfahren nach § 41b Absatz 2 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG weicht dagegen von diesen Verfahren ab. Dem nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierten Arbeitgeber soll die Anfrage im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung dieses Verfahrens wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 3 - S 2257-c/08/10009


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1171
DAAAD-29991