Eigenhändige Unterschrift der gerichtlichen Entscheidung
Gesetze: FGO § 90 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 103 Abs. 1, GKG § 69a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom X B 29/08 hat der angerufene Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts über eine Vertagung der mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legte der Kostenschuldner ein Rechtsmittel ein, das vom angerufenen Senat mit Beschluss vom X E 1/09 zurückgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner u.a. mit der Begründung, der Senat wolle seine „Verteidigung im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verkürzen”. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör solle absichtlich verletzt werden.
II. 1. Da sich der Kostenschuldner gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) wendet, wertet der angerufene Senat das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil der Kostenschuldner weder dargelegt hat, in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH verletzt wurde, noch eine solche ersichtlich ist.
3. Im Übrigen weist der angerufene Senat auf Folgendes hin: Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Beschlüsse des BFH ergehen regelmäßig ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es fehlt auch nicht an der Unterschrift der beteiligten Richter. Eine Ausfertigung oder ein beglaubigter Abdruck eines Urteils oder eines Beschlusses müssen nicht vom Richter unterschrieben werden. Es genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils oder des Beschlusses ordnungsgemäß unterzeichnet wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. , BFH/NV 2001, 614).
4. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Fundstelle(n):
EAAAD-29969