BGH Beschluss v. - XII ZB 92/07

Leitsatz

[1] a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Realteilung ist in diesem Fall abzusehen.

Gesetze: BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3; VAHRG § 1 Abs. 2; VBL-Satzung § 78 Abs. 1; VBL-Satzung § 78 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Celle, 12 UF 4/06 vom AG Stadthagen, 60 F 1529/04 vom

Gründe

I.

Die am geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in Höhe von 120,58 EUR monatlich, bezogen auf den , übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital in Höhe von 147.434,22 EUR begründet werden, bezogen auf den .

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 411,56 EUR (Ehefrau) bzw. 170,41 EUR (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 34,48 EUR, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 EUR im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG in Höhe von 2.848,73 EUR, die ihm bis längstens gezahlt wird. Das Oberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 EUR in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das Oberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in Höhe von ([1.595,69 EUR + 170,41 EUR] - [411,56 EUR + 11,87 EUR] = 1.342,67 EUR : 2 =) 671,34 EUR in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 EUR rückdynamisiert.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium volldynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in Höhe von 34,48 EUR nach der Barwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 EUR umzurechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 411,56 EUR über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 EUR.

Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu bewerten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Realteilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Umrechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 EUR. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 EUR x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 EUR. Auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlungen seien auf den befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapital auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung, wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Daraus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetzliche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und bedeute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwartschaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 EUR + 1.595,69 EUR =) 1.766,10 EUR.

Nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wertunterschiedes von ([1.766,10 EUR - 423,43 EUR] : 2 =) 671,34 EUR zu. Der Versorgungsausgleich habe gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Ausgleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb unangemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteiliges Deckungskapital von (671,34 EUR : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 EUR. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehefrau zu ermitteln haben.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2.

ie angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

a)

Mit Wirkung ab wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom ) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.

#Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).

b)

Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).

Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom - XII ZB 54/06 -FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.

3.

Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt.

a)

Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

aa)

Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämienzahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.

bb)

Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versorgungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 238).

Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG in Höhe von monatlich 2.848,73 EUR die Jahresrente von 34.184,76 EUR zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verordnung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 EUR und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 EUR ergeben. Zwar wird die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisierungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Barwert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.).

b)

Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsausgleichs eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehenden Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versicherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entsprechenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenzbetrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den ausgleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden.

aa)

Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorgesehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat Anspruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs entsprechende Durchführung der Realteilung.

bb)

Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realteilung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen.

Nach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente", die aus dem hälftigen Deckungskapital der laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehefrau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens , die sich nach Auskunft der P. auf vierteljährlich 3.066,75 EUR beliefen (monatlich 1.022,25 EUR). Die Leistungen wären weder an eine bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekoppelt.

Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom - XII ZB 217/04 -FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Ausgleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsberechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgeblichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Rentenanrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten öffentlichrechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese setzen aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechtigen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versorgungsausgleichs, dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich "bedarfsabhängiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Ausgleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995 ; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtigten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen.

Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens andauern und damit enden, bevor die am geborene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten Anrechts für die Ehefrau gegenüber.

cc)

Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Ausgleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realteilung) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 8).

4.

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise öffentlichrechtlich ausgeglichen werden kann.

a)

Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 EUR (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 EUR auf die unwirksame Startgutschrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 EUR fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 EUR. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Ehemannes von monatlich (1.883,45 EUR + 170,41 EUR =) 2.053,80 EUR gegenüber.

b)

Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehemann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neuregelung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann.

Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensausübung zu beachten haben, dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht müsste das Verfahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach derzeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBL-Satzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Regelungen des am in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am abgetrennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit erlangte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) auszugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

c)

Soweit ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG ab dem nach den materiellen Vorschriften des VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 361 Nr. 6
SAAAD-29947

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja