BGH Beschluss v. - IX ZB 170/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 2

Instanzenzug: AG Suhl, B 1591/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das Amtsgericht nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind (, NJW-RR 2007, 285).

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAD-29908

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein