Leitsatz
Bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (hier durch Zwangsverkauf von Aktien) in der NS-Zeit ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen.
Gesetze: NS-VEntschG § 2 S. 2; EntschG § 4 Abs. 1 S. 1; VermG § 6 Abs. 1a S. 2
Instanzenzug: VG Berlin, 4 A 320/07 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils von 5,215% des Aktienkapitals der Deutschen Kabelwerke AG.
Die Kläger sind Erbeserben nach B. H., der seit dem Jahre 1890 mit seinem Bruder S. H. als H. & Co ein Unternehmen in Berlin zur Herstellung von Draht betrieb. Die Brüder H. gründeten zusammen mit ihrem Schwager und einer Bank 1896 die Aktiengesellschaft Deutsche Kabelwerke, die das Fabrikgeschäft der H. & Co übernahm. In den Folgejahren bekleidete S. H. das Amt des Vorstandsvorsitzenden, während B. H. als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender tätig war. Aufgrund der raschen wirtschaftlichen Entwicklung der Aktiengesellschaft wurde das Kapital mehrfach erhöht und schließlich im Jahre 1927 auf 10 160 000 Reichsmark verdoppelt. Jedenfalls ab dem Jahre 1927 war die D. Bank maßgeblich an den Deutschen Kabelwerken beteiligt. Zum fand eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Stammaktien im Verhältnis 2:1 statt, so dass das Kapital insgesamt 5 160 000 Reichsmark betrug. Darin enthalten waren Vorzugsaktien von insgesamt 160 000 Reichsmark, die sich im Besitz von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats befanden. Ab dem Jahre 1934/1935 war kein Mitglied der jüdischen Gründerfamilie H. mehr im Vorstand oder Aufsichtsrat tätig, u.a. da gegen S. H. aus verfolgungsbedingten Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
Für die Deutschen Kabelwerke AG wurde bei einer Betriebsprüfung im Februar 1938 ein Einheitswert auf den von 7 132 765 Reichsmark festgestellt. Im Dezember 1935 veräußerten die Brüder B. und S. H. verfolgungsbedingt in drei Transaktionen Stamm- und Vorzugsaktien an die D. Bank. Im Jahre 1969 zahlte die D. Bank aufgrund eines Vergleichs "zur endgültigen Abgeltung" von "Schadensersatzansprüchen angemeldet im Zusammenhang mit angeblicher Entziehung von Aktien der Deutschen Kabelwerke AG" einen Betrag von 125 000 DM an die Rechtsvorgänger der Kläger.
Mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom lehnte das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Anträge der Erben nach den Gebrüdern H. auf Rückübertragung des Betriebs- und Grundvermögens der Deutschen Kabelwerke AG ab, sprach aber den jeweiligen Erben "für den Verlust der Aktienanteile des S. bzw. B. H. in Höhe von 19% des Aktienkapitals der Deutschen Kabelwerke AG" einen Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) dem Grunde nach zu. Das Vermögen der Brüder habe einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG unterlegen, nachdem diese ihre Aktienanteile zwangsweise im Dezember 1935 an die D. Bank hätten veräußern müssen. Der Antrag auf Rückgabe des Unternehmens müsse wegen Nichterfüllung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1a VermG sowie fehlender Vergleichbarkeit des Produktspektrums des Nachfolgebetriebes abgelehnt werden. Daneben wies das Landesamt "informationshalber" darauf hin, dass sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung am alliierten Rückerstattungsrecht orientiere und bei Immobilien sowie Unternehmen die Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes berechnet werde.
Den Bescheid vom änderte das Landesamt mit Bescheid vom dahingehend ab, dass der wegen dreier Zwangstransaktionen im Dezember 1935 zu entschädigende Anteil jeweils 5,215% und nicht mehr 19% betrage. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage blieb auch im Revisionsverfahren erfolglos.
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte im Entschädigungsverfahren mit Bescheid vom einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds wegen der Entziehung von Aktienanteilen in Höhe von 5,215% an den Deutschen Kabelwerken AG ab. Die für den Verlust von Wertpapieren zu gewährende Entschädigung sei nicht nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung zu bemessen, weil der Anteil am Unternehmen unter 20 vom Hundert gelegen habe. Der den Klägern stattdessen nach den Grundsätzen für sonstiges Geldvermögen zu zahlende Entschädigungsbetrag sei niedriger als der anzurechnende Anteil an einem Entschädigungsbetrag, den die D. Bank nach dem Vergleich vom August 1969 gezahlt habe.
Die bereits am erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht erstmals mit Urteil vom abgewiesen. Nach Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem nunmehr angegriffenen Urteil vom erneut abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwar die Art der Entschädigungsberechnung nicht aufgrund des bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheides vom bzw. mit Bindungswirkung feststehe. Eine an den Unternehmenseinheitswert anknüpfende, nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG zu berechnende Entschädigung komme jedoch nicht in Betracht. Denn für Aktien bzw. Aktienanteile werde kein Einheitswert festgestellt. Wie sich der Systematik von § 2 NS-VEntschG und der Verweisung auf §§ 3 und 4 EntschG entnehmen lasse, seien als einheitswertfähiges Vermögen im Sinne von § 2 Satz 2 NS-VEntschG lediglich Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen zu verstehen. Dort, wo auf diese Regelungen und Feststellungen nicht zurückgegriffen werden könne, verweise § 2 Satz 8 NS-VEntschG auf andere Normen zur betragsmäßigen Bestimmung der Entschädigung. Bei dieser Betrachtung komme es nicht auf eine bestimmte Fassung des Reichsbewertungsgesetzes, d.h. die Fassung von 1931 oder 1935 an. Unerheblich sei deshalb, dass gemäß § 20 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz 1931 gesondert festgestellte Werte auch für Aktien als Einheitswerte gegolten hätten.
Eine verfassungskonforme Korrektur dieses Ergebnisses sei nicht geboten, weil der von den Klägern geltend gemachte Gleichheitsverstoß nicht vorliege. Die von den Klägern begehrte Entschädigung nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung komme nicht in Betracht. Unergiebig sei in diesem Zusammenhang, dass Aktien von der Definition her Beteiligungen an Unternehmen darstellten und man in ihnen Anteile an Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG sehen könne. Auszugehen sei vielmehr von den Anspruchsgrundlagen für die Entschädigung. Eine Entschädigung wegen einer Unternehmensschädigung werde jedoch nur geleistet, wenn das Quorum des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erfüllt sei. Bei Nichterfüllung dieses Quorums bestehe weder ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens noch auf eine Entschädigung für die unterbliebene Rückgabe. Die zu leistende Entschädigung bemesse sich daher gemäß § 2 Satz 8 NS-VEntschG nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRüG. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung erweise sich als plausibel und sei mangels besserer Werte verfahrensfehlerfrei vorgenommen worden.
Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter und rügen eine Verletzung des § 2 NS-VEntschG. Die Entschädigung sei ohne Absetzung eines Betrages aus dem Vergleich mit der D. Bank nach dem Vierfachen des anteiligen Aktienwertes, jedenfalls dem Vierfachen des anteiligen Unternehmenseinheitswertes zu bemessen. Bei der 5,215-prozentigen Beteiligung an der Deutschen Kabelwerke AG handele es sich um eine Unternehmensbeteiligung im Rechtssinne und nicht um bloßen Wertpapierbesitz.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich zur Begründung im Wesentlichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
II
Die zulässige Revision der Kläger ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichem Umfange überwiegend begründet. Den Klägern steht nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG ein (höherer) Entschädigungsbetrag zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es für die Bemessung der Entschädigung für den Entzug der über Aktien vermittelten 5,215-prozentigen Beteiligung an der Deutschen Kabelwerke AG nicht nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG an das Vierfache des anteiligen Unternehmenswertes vor der Schädigung angeknüpft hat, sondern stattdessen § 2 Satz 8 NS-VEntschG zu Grunde gelegt hat.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 2 NS-VEntschG (vom , BGBl. I S. 2632, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 2809 - NS-VEntschG -). Durch den Bescheid vom in Gestalt des Änderungsbescheides vom steht fest, dass den Klägern wegen dreier Zwangsverkäufe im Dezember 1935 von Aktien an der Deutschen Kabelwerke AG in Höhe von insgesamt 5,215 vom Hundert des Stammkapitals Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu gewähren ist; dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht in Streit.
Die Entschädigung für den Verlust des Aktienvermögens ist - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - hier nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG nach Maßgabe des anteiligen Unternehmenseinheitswertes vor der Schädigung zu bemessen. Dies folgt nicht schon aus dem Entschädigungsgrundlagenbescheid (1.), sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Aktie einen Anteil am Unternehmen vermittelt (2.1). Die Entschädigung bei Schädigung von Aktien als verbriefte Unternehmensbeteiligung ist auch nicht davon abhängig, dass ein bestimmtes Beteiligungsquorum erreicht wird (2.2). Angesichts des Schädigungszeitpunktes war für die Einheitswertfähigkeit des Vermögensgegenstandes auf das Reichsbewertungsgesetz 1934 abzustellen und die Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt für das Unternehmen festgesetzten Unternehmenseinheitswertes zu bemessen (2.3). Von dem Entschädigungsbetrag war die im Jahre 1969 gewährte Entschädigung der D. Bank anteilig abzusetzen (3.). Auf den Entschädigungsbetrag sind auch Prozesszinsen zu gewähren, soweit diese die in § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG vorgesehene Verzinsung übersteigen (4.).
1.
Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht schon durch den Bescheid vom in der Gestalt des Änderungsbescheides vom geregelt ist. Dabei handelte es sich um Entscheidungen über die Entschädigungsgrundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, durch die festgestellt wird, dass und zu welchem Zeitpunkt bestimmte Vermögenswerte (hier: der in Aktien verkörperte Anteil an einem Unternehmen) von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren, und durch die über die Rückübertragung dieser Vermögenswerte an die Berechtigten oder deren Entschädigung befunden worden ist. Wenn eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war, kann aufgrund der Berechtigtenfeststellung gegebenenfalls die Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe der entzogenen Beteiligung an Vermögensgegenständen, die nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören und heute im Eigentum von Privatpersonen stehen, verlangt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG). Vom Umfang der Berechtigtenfeststellung kann es auch abhängen, ob das Quorum für die Rückgabe von Unternehmen (§ 6 Abs. 1a Satz 2 VermG) zustande kommt (s. BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12). Die Frage, ob nach den Bestimmungen des Vermögensrechts dem Grunde nach für den Verlust eines bestimmten Vermögensgegenstandes Entschädigung zu leisten ist, ist jedoch systematisch von der Entscheidung zu trennen, welche Regelungen zur Bemessung der Entschädigung heranzuziehen und wie diese auszulegen sind (s.a. BVerwG 3 B 101.04 - ZOV 2005, 369). Soweit für die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung eine andere behördliche Zuständigkeit besteht als für die vorgelagerte vermögensrechtliche Entscheidung über die Rückübertragung bzw. die Entschädigung dem Grunde nach, sind die Entschädigungsgrundlagenbescheide bereits aus diesem Grund nicht dahin zu verstehen, dass sie in das Verfahren über die Festlegung der Höhe der Entschädigung übergreifen und dort Teilelemente der Entschädigungsbemessung zu regeln beanspruchen. Bindungswirkung entfalten im Entschädigungsverfahren allerdings die Feststellungen zum Schädigungsgegenstand, zum Schädigungszeitpunkt sowie zum Entschädigungsberechtigten (s. BVerwG 3 B 183.05 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2). Für die Auslegung eines - etwa auslegungsbedürftigen - Entschädigungsgrundlagenbescheides ist aber davon auszugehen, dass die zuständige Behörde die regelmäßig auch den Beteiligten bekannte Zuständigkeitsordnung wahren wollte, so dass auch aus der Perspektive der Empfänger regelmäßig ein Verständnis dahin ausscheidet, dass die Feststellung über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach mit bindenden Vorgaben für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung verbunden ist.
Schon aus diesem Grunde ist der von den Beteiligten auch nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass es nicht Regelungsgegenstand des Grundlagenbescheides gewesen sei, wie der Vermögensgegenstand zu entschädigen sein werde.
2.
Der Anspruch der Kläger auf eine (weitergehende) Entschädigung folgt hier aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. durch Entzug von Gesellschafteranteilen oder Aktien) in der NS-Zeit ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen. Denn Aktien sind im Sinne des Entschädigungsrechts Unternehmensanteile bzw. Beteiligungen an einem (einheitswertfähigen) Unternehmen und deshalb auf der Grundlage des anteiligen Unternehmenseinheitswertes zu entschädigen.
2.1
Nach dem Aktienrecht, das insoweit zwischen dem Entschädigungszeitpunkt und der heutigen Rechtslage keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweist, ist eine Aktie sowohl Wertpapier als auch anteilige Beteiligung an einem Unternehmen. Eine Aktienbeteiligung bildet bei gesellschaftsrechtlicher Betrachtung einen Bruchteil des Grundkapitals (§ 1 Abs. 2 AktG bzw. § 1 AktG 1937). Im Gegensatz zu sonstigen Wertpapieren verkörpert die Aktie nicht allein eine Forderung oder ein Sachenrecht. Verbrieftes Recht ist vielmehr bei der Aktie die Mitgliedschaft unter Einschluss der dazugehörigen Teilrechte, die überwiegend in Herrschaftsrechte (Stimmrecht, Anfechtungsrecht, Auskunftsrechte etc.) und Vermögensrechte (Gewinnbezugsrecht, Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös) unterteilt werden. Hinsichtlich der Herrschaftsrechte unterscheidet sich das durch die Aktie verbriefte Mitgliedschaftsrecht grundsätzlich nicht von sonstigen Mitgliedschaftsrechten an Kapitalgesellschaften wie etwa dem Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Fall gibt dabei keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob dies auch für Vorzugsaktien i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 AktG (geltenden Rechts) gilt, die ohne Stimmrecht ausgegeben werden können; mit den hier entzogenen Aktien war jedenfalls das reguläre Stimmrecht verbunden. Der Entzug von Aktien bedeutete daher regelmäßig - so auch hier - den Entzug der mit Einwirkungsrechten auf ein Unternehmen verbundenen Beteiligung an einem Unternehmen.
Im Sinne des § 2 NS-VEntschG bedeutet die Schädigung durch Zugriff auf eine Aktienbeteiligung mithin auch eine Schädigung an einem Unternehmen. Diese Auslegung wird dadurch unterstützt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG als Vermögenswert im Sinne des Vermögensrechts ausdrücklich auch die Beteiligung an Unternehmen erfasst ist, wie sie - ohne dass die Aktie als eine solche Beteiligung im Gesetz genannt wird - in der und durch die Aktie verkörpert wird. Die "Beteiligung an Unternehmen" i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG geht dabei vom gesellschaftsrechtlichen Begriff des Unternehmensanteils aus (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 182; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 61, I 1a <aa>), ohne das auf unternehmerische Beteiligungen bezogene, bilanzrechtlich begründete Kriterium einer Mindestquote aus § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB aufzunehmen ( BVerwG 8 C 4.08 - ZOV 2009, 190); die Regelung differenziert weder nach der Rechtsform des Unternehmensträgers noch nach der Höhe des geschädigten Anteils.
Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG, der lediglich wegen des besonderen Multiplikators (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) nicht von der Verweisung des § 2 Satz 5 NS-VEntschG erfasst ist ( BVerwG 5 C 1.07 - BVerwGE 130, 6), unterstellt der am Einheitswert orientierten Entschädigung auch die Entschädigung für Anteile an einem Unternehmen. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass nach § 6 Abs. 1a VermG kein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens besteht, wenn das dort genannte Quorum nicht erreicht wird. Denn die Frage, ab welcher Beteilungsquote die Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens beansprucht werden kann, betrifft lediglich die vermögensrechtliche Rückabwicklung in Bezug auf ein etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG noch als unternehmerische Einheit vorhandenes, rückgabefähiges Unternehmen. Insoweit berührt die Regelung letztlich auch die Frage, inwieweit die Anteilseigner des bisherigen Unternehmens - zumindest für die Rückgabe - als anspruchsberechtigte Einheit fortbestehen; eine weitergehende entschädigungsrechtliche Folge misst sie sich nicht zu.
2.2
Eine Aktienbeteiligung an einem Unternehmen ist auch nicht erst dann nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung zu entschädigen, wenn die Aktienbeteiligung ein bestimmtes, von der Beklagten hier mit regelmäßig mindestens 20 vom Hundert des Unternehmenskapitals angesetzten Beteiligungsquorums erreicht. Eine solche Beschränkung ist in § 2 NS-VEntschG nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf §§ 16 bis 26 des Bundesrückerstattungsgesetzes (§ 2 Satz 1 NS-VEntschG), und ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Regelungen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Aktienanteil an einem Unternehmen einräumt, tatsächlich regelmäßig von der Beteiligungshöhe abhängen mögen, daher auch eine unmittelbare unternehmerische Tätigkeit (z.B. durch Mitwirkung im Vorstand oder im Aufsichtsrat) oftmals erst ab einer bestimmten Beteiligungsquote erfolgt und bei Minderheitsbeteiligten bei einer wirtschaftlichen Betrachtung vielfach die Funktion der Aktie als Wertpapier in den Vordergrund rücken kann. Bei der entschädigungsrechtlich gebotenen, normativen Betrachtung kann den - überdies rückwirkend zuverlässig nicht mehr bestimmbaren - subjektiven Motiven, die für den Erwerb und fortdauernden Besitz eines Aktienanteils bis zur Schädigung maßgeblich gewesen sein mögen, indes keine entscheidende Rolle beigemessen werden. Hier ist allein entscheidend, dass eine Unternehmensbeteiligung auch bereits bei einer geringen Aktienquote vorliegt.
Für die von der Beklagten für Aktienbesitz geforderte Mindestbeteiligung - für Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, z.B. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass der Anteilsentzug unabhängig von einer Quote anteilig nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung zu entschädigen sei - gibt es in der Entstehungsgeschichte der Regelung keinen Anhaltspunkt. Die zunächst vorgesehene Anknüpfung (BT Drucks 12/4887, 12/5108 und 12/5190) an das Entschädigungsrecht, die kein gesondertes Entschädigungsrecht für NS-Verfolgte vorgesehen hatte, spricht mit Blick auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG getroffene Regelung eher gegen als für die Rechtsauffassung der Beklagten. Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass nach der Entstehungsgeschichte im Ergebnis eine Annäherung der Entschädigung an die rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen (BT Drucks 12/7588, S. 33 und S. 44) angestrebt war. Hiervon hat sich der Gesetzgeber für die Berechnung der Entschädigung für den weiten Bereich der geschädigten Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festzusetzen war, durch die pauschalierende Anknüpfung an den zuletzt festgesetzten Einheitswert gelöst. Die von der Beklagten herangezogenen wiedergutmachungsrechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 21 Abs. 4 USREG, Art. 17 Abs. 4 BrREG oder Art. 18 Abs. 4 REAO) stellen zwar für die Ausnahmen von der Vermutung eines gutgläubigen Erwerbs bei in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr erworbenen Inhaberpapieren zum Teil für die Rückerstattung durch Rückübertragung auf eine maßgebliche Beteiligung an Unternehmen oder Gewerbebetrieben ab. Sie stehen aber im Kontext einer Wiedergutmachung, die vorrangig nicht auf Entschädigung, sondern auf Rückgabe entzogener Vermögenswerte setzt, und sind bereits im Ansatz nicht geeignet, die Entscheidung vorzuprägen, ob für die Entschädigung nach § 2 NS-VEntschG dessen Satz 2 (Unternehmensentschädigung) oder Satz 8 (sonstige Wertpapierentschädigung) heranzuziehen ist. Auf eine allgemeine Regel, dass wiedergutmachungs- oder entschädigungsrechtlich Anteilsrechte an einem Unternehmen nur ab einer bestimmten Mindestbeteiligung als Unternehmensbeteiligung gälten, weisen sie nicht.
Für die entschädigungsrechtliche Frage, ob eine Aktienbeteiligung als Unternehmensbeteiligung zu werten und zu entschädigen ist, lassen nach ihrem jeweiligen Regelungsgegenstand und ihrer Zweckrichtung auch die weiterhin von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen des Handels-, Aktien- und Bewertungsrechts (u.a. § 131 AktG <1937>, § 261a HGB <a.F.>; §§ 266, 271 HGB; § 13 Abs. 3 RBewG 1934) klare Rückschlüsse, welche die Rechtsauffassung der Beklagten stützen, nicht zu. Sie betreffen jeweils nicht rechtsgebietsübergreifend die allgemeine Frage, ab welcher Beteiligungshöhe von einer Unternehmensbeteiligung auszugehen ist, sondern regeln jeweils bereichsspezifische Abgrenzungs- und Bewertungsfragen.
Für eine entschädigungsrechtlich erhebliche, an die Beteiligungshöhe anknüpfende Unterscheidung zwischen einer unternehmerischen Beteiligung und einer sonstigen Beteiligung kann sich die Beklagte mit Erfolg auch nicht auf die vermögensrechtliche Regelung über die Bruchteilsrestitution (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG) berufen. Der Anspruch auf Einzelrestitution durch Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe der entzogenen Beteiligung besteht auch bei unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen. Dass er in Fällen der - hier nicht in Rede stehenden - mittelbaren Beteiligung nur gegeben ist, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 AktG anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß, rechtfertigt gerade nicht den Schluss, dass auch bei unmittelbarer Beteiligung eine Mindestbeteiligungsquote zu fordern sei. Der erkennende Senat folgt vielmehr der überzeugenden Rechtsprechung des 8. Senats des BVerwG 8 C 4.08 - a.a.O.; s.a. BVerwG 8 B 9.07 - ZOV 2008, 261; BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 20), nach der im Vermögensrecht Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen sind. Hiernach ergeben weder die Systematik der Vorschrift noch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Anhaltspunkte für eine Einschränkung des vermögensrechtlichen Beteiligungsbegriffs im Sinne einer Mindestanteilsquote, die sich auch mit der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht begründen lässt. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass dies im Entschädigungsrecht anders sein sollte.
2.3
Für die Bemessung der Entschädigung ist gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG an den Einheitswert anzuknüpfen, der für das Unternehmen vor der Schädigung zuletzt festgestellt worden ist, weil die Schädigung am Aktieneigentum als Schädigung an einer Unternehmensbeteiligung auf den einheitswertfähigen Vermögensgegenstand des Unternehmens bezogen ist.
Bei der Frage, ob für den geschädigten Vermögensgegenstand ein Einheitswert festgestellt "wird", ist dabei jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Entschädigung und damit die heutige Rechtslage, sondern nach Sinn und Zweck der Regelung und ihrer inneren Systematik zumindest auf den Zeitpunkt der Schädigung (hier also Ende des Jahres 1935) abzustellen. Dies folgt insbesondere aus der zur Vereinfachung der Entschädigungsbemessung vorgenommenen Anknüpfung an den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert sowie aus dem in § 2 Satz 5 NS-VEntschG enthaltenen Verweis auf §§ 3, 4 EntschG. Nach §§ 20, 54 ff. RBewG 1934 (Gesetz vom , RGBl I S. 1035) war für Betriebsvermögen und damit auch für die im Unternehmen verkörperte wirtschaftliche Einheit ein Einheitswert festzustellen, was hier auch zum Bewertungsstichtag erfolgt ist.
Nicht zu folgen dagegen ist der Rechtsauffassung der Kläger, es sei hier schon deswegen für die Bemessung der Entschädigung auf § 2 Satz 2 NS-VEntschG abzustellen, weil - im Gegensatz zum Reichsbewertungsgesetz 1934 - nach § 20 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 3, § 60 RBewG 1931 (Gesetz vom , RGBl I S. 222) auch für Aktien ein Einheitswert festgestellt werden konnte (der hier aber - soweit ersichtlich - nicht festgestellt worden ist). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob in Anlehnung von §§ 213 ff. RAO, der für Aktienbesitz keine gesonderte Wertfeststellung vorsah, unter der Geltung des Reichsbewertungsgesetzes 1931 Aktienvermögen im Ergebnis einheitswertfähig war. Jedenfalls wirkte eine etwaig bestehende, durch das Inkrafttreten des Reichsbewertungsgesetzes 1934 zum zum Schädigungszeitpunkt aber entfallene Einheitswertfähigkeit nicht fort. Eine Fortschreibung einer früheren, nach im Schädigungszeitpunkt nicht mehr geltendem Bewertungsrecht weggefallene Einheitswertfähigkeit eines Vermögensgegenstandes ist jedenfalls in Bezug auf die hier allein in Rede stehende Bemessung der Entschädigung für eine durch Aktien vermittelte Unternehmensbeteiligung auch nicht deswegen angezeigt, um eine unterschiedliche Entschädigungsbemessung zwischen Schädigungen in der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Reichsbewertungsgesetzes 1934 auszuschließen. Soweit sich - was offen bleiben kann - in Bezug auf die Einheitswertfähigkeit überhaupt Unterschiede ergeben sollten, wären diese grundsätzlich wegen der Anknüpfung an das im Schädigungszeitpunkt geltende Bewertungsrecht gerechtfertigt. Nicht zu vertiefen ist, ob in Betracht kommt, einem Gleichheitsverstoß dadurch zu begegnen, dass mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bei der Entschädigungsbemessung (BT Drucks 12/7588, S. 44) und die Anknüpfung in der Gesetzesbegründung an den Einheitswert von 1935 auch bei vor dem erfolgten Schädigungen auf das Reichsbewertungsgesetz 1934 abgestellt wird.
3.
Die zu gewährende Entschädigung ist danach auf der Grundlage des für das Unternehmen zum festgesetzten Einheitswertes (7 132 765 RM) zu bemessen, der nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG zu vervierfachen ist (ergibt 28 531 060 RM). Hiervon entfallen auf die Kläger 5,215 vom Hundert (entspricht 1 487 894,78 RM).
Von diesem Entschädigungsbetrag ist nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG der Betrag von 125 000 DM abzuziehen, der den Klägern (bzw. ihren Rechtsvorgängern) im Jahre 1969 aus einem mit der D. Bank geschlossenen Vergleich zugeflossen ist. Das Verwaltungsgericht hat verfahrensfehlerfrei und im Übrigen auch in der Sache zutreffend den Sachverhalt dahin bewertet, dass dieser Betrag mit Blick auf die Entziehung der Aktien gezahlt worden ist, für deren Schädigung im vorliegenden Verfahren Entschädigung begehrt wird. Hiergegen ist im Revisionsverfahren auch nichts mehr vorgebracht worden, das eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.
Die sich hiernach ergebende Entschädigung beträgt 1 362 894,78 RM/DM (= 1 487 894,78 RM - 125 000 DM); dies entspricht 696 837,04 EUR.
Dieser Entschädigungsbetrag ist nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG ab dem mit monatlich 0,5 vom Hundert zu verzinsen.
Hinsichtlich des weitergehenden Entschädigungsbegehrens steht den Klägern kein Anspruch zu; insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Revision keinen Erfolg haben konnte.
4.
Den Klägern stehen weiterhin in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Prozesszinsen zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit diese die Verzinsung nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG übersteigen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält ( BVerwG 6 B 80.04 - [...]; BVerwG 11 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und vom - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61). Die materiellrechtliche Zinsregelung des § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG schließt den Anspruch auf Prozesszinsen weder dem Wortlaut nach aus noch ergeben sich aus dem Regelungszweck oder der Entstehungsgeschichte Hinweise, dass damit eine den Prozesszinsenanspruch ausschließende fachrechtliche Regelung getroffen werden sollte.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 118.05 -, - BVerwG 5 B 3.07 -, - BVerwG 5 B 84.06 - und - BVerwG 5 C 6.07 -). Hiervon ist für das Verfahren im ersten Rechtszug auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom (- VG 31 A 413.03 -) ausgegangen, der mangels Veränderung des Streitgegenstandes fortwirkt (s.a. § 47 Abs. 2 GKG). Dem weitergehenden Antrag der Kläger war daher nicht zu entsprechen.
Fundstelle(n):
ZAAAD-29894