BAG Beschluss v. - 7 ABR 96/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 9 TaBV 246/06 vom ArbG Frankfurt/Main, 8 BV 573/06 vom

Gründe

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch um die Wirksamkeit einer Vorschrift über die Wählbarkeit des Vorsitzenden einer durch Tarifvertrag errichteten Gesamtvertretung für das fliegende Personal.

Die zu 11) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Lufttransportunternehmen. Sie schloss im Jahr 1972 mit der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie der Deutschen Angestellten Gewerkschaft den Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV PV). Nach diesem werden im Flugbetrieb der Arbeitgeberin Personalvertretungen für die Beschäftigtengruppen der Kapitäne, Copiloten, Fluglehrer, Flugingenieure, Purseretten/Purser sowie Stewardessen/Stewards gewählt. Aus diesen Personalvertretungen wird eine Gesamtvertretung gebildet, die für die Angelegenheiten zuständig ist, die alle oder mehrere Gruppenvertretungen betreffen (§ 35 Abs. 1 TV PV). Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 TV PV kann die Gesamtvertretung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder die Angelegenheit einer Gruppenvertretung an sich ziehen. § 36 Satz 1 TV PV lautet:

"Die Gesamtvertretung wählt aus den Kapitänsmitgliedern einen Vorsitzenden sowie aus ihrer Mitte einen Stellvertreter, der nicht derselben Gruppe angehören darf. ..."

Mit dem vorliegenden Verfahren haben sich - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser sowie das Gesamtvertretungsmitglied J gegen die Wirksamkeit der Wählbarkeitsregelung in § 36 Satz 1 TV PV gewandt und beantragt festzustellen, dass § 36 TV PV unwirksam ist.

Die zu 10) am Verfahren beteiligte Gesamtvertretung und die Arbeitgeberin haben die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass "§ 36 Satz 1 TV PV unwirksam ist, soweit dort geregelt ist, dass der Vorsitzende der Gesamtvertretung aus den Kapitänsmitgliedern zu wählen ist". Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, während die Gruppenvertretung Purseretten/Purser und das Gesamtvertretungsmitglied J die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragen. Die Gesamtvertretung hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führt unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Zurückweisung der Beschwerden der Gruppenvertretung Purseretten/Purser und des Gesamtvertretungsmitglieds J gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit der Anträge ausgegangen. Der Gruppenvertretung Purseretten/Purser fehlt die Antragsbefugnis, während der Antrag des Gesamtvertretungsmitglieds J nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Dies führt dazu, dass der Senat an einer Entscheidung über die aus seiner Sicht überdenkenswerte Vorschrift des § 36 Satz 1 TV PV gehindert ist.

I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind lediglich die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung in § 36 Satz 1 TV PV gerichteten Anträge der Gruppenvertretung Purseretten/Purser und des Gesamtvertretungsmitglieds J. Hinsichtlich dieser Anträge sind die in den Vorinstanzen beteiligten Mitglieder der Gruppenvertretung Purseretten/Purser nicht Beteiligte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG. Soweit sie einen eigenen Sachantrag gestellt haben, ist dieser vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Entscheidung über die Gültigkeit des § 36 Satz 1 TV PV berührt auch nicht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Gruppenvertretungsmitglieder, so dass diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in das Verfahren einzubeziehen waren.

II. Der Gruppenvertretung Purseretten/Purser fehlt für den Antrag die erforderliche Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis daher nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als gänzlich aussichtslos erscheint ( - Rn. 36, BAGE 121, 212 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 3; - 1 ABR 53/05 - Rn. 22, BAGE 119, 279 = AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art. 9 Nr. 89).

2. Die Gruppenvertretung Purseretten/Purser nimmt mit dem Antrag keine eigene vertretungsrechtliche Rechtsposition wahr.

Die Regelung in § 36 Satz 1 TV PV über die Wählbarkeit des Vorsitzenden der Gesamtvertretung greift nicht in eigene Rechte der Gruppenvertretung Purseretten/Purser ein. Nach § 30 Abs. 2 TV PV entsendet die Gruppenvertretung 3 Mitglieder in die Gesamtvertretung. Dieses Entsendungsrecht wird durch § 36 Satz 1 TV PV nicht in Frage gestellt. Die fehlende Wählbarkeit der entsandten Mitglieder für den Vorsitz in der Gesamtvertretung berührt nur die entsandten Mitglieder der Gruppenvertretung Purseretten/Purser in ihrer vertretungsrechtlichen Rechtsposition, nicht aber die der sie entsendenden Gruppenvertretung. Die Antragsbefugnis der Gruppenvertretung Purseretten/Purser folgt auch nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 1 TV PV. Danach kann die Gesamtvertretung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder die Angelegenheit einer Gruppenvertretung an sich ziehen. Diese Vorschrift räumt der Gruppenvertretung Purseretten/Purser kein Recht ein, losgelöst von einem entsprechenden Beschluss der Gesamtvertretung gestaltend auf deren vertretungsrechtliche Ordnung einzuwirken.

III. Der Antrag des Gesamtvertretungsmitglieds J ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.

1. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein ( - Rn. 19 mwN, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist den Gerichten verwehrt ( - zu B III der Gründe mwN, BAGE 109, 227 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 6).

2. Gegenstand des Antrags ist nicht das Bestehen einer vertretungsrechtlichen Rechtsposition des antragstellenden Gesamtvertretungsmitglieds, sondern die Wirksamkeit der Tarifnorm des § 36 Satz 1 TV PV. Es ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Gesamtvertretungsmitglied J mit dem Antrag die Feststellung seiner Wählbarkeit für den Vorsitz in der Gesamtvertretung begehrt. Danach fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO. Die Tarifnorm begründet keine unmittelbare oder mittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem antragstellenden Gesamtvertretungsmitglied zu einem der Beteiligten oder einem Dritten. Die Frage, ob die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kann nicht isoliert zur Entscheidung durch die Gerichte gestellt werden, sondern erfordert einen vertretungsrechtlichen Konfliktfall, in dem die Frage nach der Gültigkeit der Norm entscheidungserheblich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-29871

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein