BGH Beschluss v. - 2 StR 233/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gera, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten sprechen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand.

Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht gestanden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-29851

1Nachschlagewerk: nein