1. Nach
§ 367 Abs. 2
Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des
Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die
Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von
Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu
äußern.
2. Eine fristgerechte Rücknahme
des Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Rücknahmeschreiben
in den Finanzamtsakten nicht enthalten ist und der Steuerpflichtige nicht
nachweisen kann, dass er vor Ergehen der Einspruchsentscheidung den Einspruch
tatsächlich zurückgenommen hat.