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FG München Urteil v. - 6 K 232/08

Gesetze: AO § 362

Zum Nachweis einer Einspruchsrücknahme

Leitsatz

1. Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

2. Eine fristgerechte Rücknahme des Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Rücknahmeschreiben in den Finanzamtsakten nicht enthalten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er vor Ergehen der Einspruchsentscheidung den Einspruch tatsächlich zurückgenommen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2636 Nr. 49
EAAAD-29823

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 02.04.2009 - 6 K 232/08

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