Keine einfache Beiladung des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds zu einem Klageverfahren des Fonds gegen einen
Grunderwerbsteuerbescheid bei Nachschusspflicht und deswegen nur theoretischem Haftungsrisiko des Gesellschafters
Leitsatz
1. Dem Antrag eines Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR auf einfache Beiladung
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO zu einem Klageverfahrens des Fonds gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid ist im Hinblick auf das
Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht schon dann zu entsprechen, wenn ein Berühren der rechtlichen Interessen des Gesellschafters
nur theoretisch oder entfernt möglich ist.
2. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche „Berühren der Interessen” vor der Beiladungsentscheidung
schon bestehen; diese Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Gesellschafter zwar bei einem ungünstigen Ausgang des
Klageverfahrens eine Insolvenz des Fonds und eine dann mögliche persönliche Haftungsinanspruchnahme befürchtet, wenn aber
im Gesellschaftsvertrag der GbR für den Fall der Notwendigkeit einer Nachfinanzierung des Fonds eine Nachschusspflicht der
Gesellschafter in Höhe von 10 % ihrer Einlage vorgesehen ist und deswegen auch bei gerichtlicher Bestätigung der streitigen
Grunderwerbsteuerforderung keine Insolvenz des Fonds zu erwarten ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAD-29815
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.09.2009 - 11 K 1010/05 B
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