Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kaptialertragsteuer
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung bei Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz
Leitsatz
1. Die Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Abrechnungsbescheides nach
§ 218 Abs. 2 AO zu klären und nicht im Streit über die festzusetzende Körperschaftsteuer. Den Erlass eines Abrechnungsbescheides
hat der Kläger jedoch nicht zuvor bei dem Beklagten beantragt und dort ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt.
2. Bei Steuerpflichtigen, die nach dem DMBilG eine Eröffnungsbilanz für den aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist
abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für Steuern vom Einkommen, die nach dem und vor dem entstehen,
sechs Jahre.
3. § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG, nach dem die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG mit Ablauf des Kalenderjahres
beginnt, in dem die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt, ist nur für den Fall
der Änderung von bereits erlassenen Steuerbescheiden anzuwenden, aber nicht im Falle der erstmaligen Festsetzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 766 Nr. 10 GAAAD-29805
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 29.04.2009 - 2 K 2153/06
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