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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2024/07

Gesetze: AO § 227, AO § 163, AO § 85, FGO § 102

Kein Billigkeitserlass von überhöht festgesetzter Umsatzsteuer bei Mitverschulden des Steuerpflichtigen am Eintritt der Bestandskraft der geänderten Umsatzsteuerbescheide

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt wegen zunächst ungeklärter Zahlungseingänge auf Geschäftskonten nach einer Betriebsprüfung in geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden zusätzliche Betriebseinnahmen bzw. Umsätze hinzugeschätzt und sind nach der nachträglichen Klärung der Zahlungseingänge nur die Einkommensteuerbescheide erneut geändert und die Zuschätzungen rückgängig gemacht worden, sind aber die geänderten Umsatzsteuerbescheide, in denen die Zuschätzungen als zusätzliche Umsätze besteuert worden sind, zumindest infolge eines Mitverschuldens des Steuerpflichtigen bestandskräftig geworden, so hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erlass dieser hinzugeschätzen Umsatzsteuer infolge sachlicher Unbilligkeit.

2. Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kommt lediglich in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Zwar kann der Steuerpflichtige sich auch auf Billigkeitserwägungen stützen, die auch im Steuerfestsetzungsverfahren nach § 163 AO zu einer Billigkeitsentscheidung hätten führen können, dies gilt aber nicht, wenn die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.

3. Auch bei einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung kann eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen getroffen werden, wenn allein ein Fehlverhalten der Behörde vorliegt, das ohne ein Hinzutreten eines Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen zu einer überhöhten Steuerfestsetzung geführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-29801

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.02.2008 - 2 K 2024/07

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