Zinszahlung aufgrund eines partiarischen Darlehens an einen beschränkt Steuerpflichtigen
Leitsatz
1) Die Abgrenzung zwischen herkömmlichem und partiarischem Darlehen erfolgt insbesondere danach, ob die Hingabe des Kapitals
mit einer ihrer Höhe nach von vornherein feststehenden Gegenleistung entgolten wird oder an die bei Vertragsschluss noch nicht
absehbare Entwicklung des Geschäftsbereichs des Kapitalnehmers anknüpft.
2) Die Gegenleistung für ein partiarisches Darlehen kann nicht nur in einer fortlaufenden gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütung
bestehen, sondern auch in einem Anspruch auf einen anteiligen Veräußerungserlös.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1937 Nr. 23 EStB 2010 S. 112 Nr. 3 RAAAD-29794
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FG Münster, Urteil v. 02.07.2009 - 10 K 4972/05 Kap
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