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Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Die neue Rechtslage nach Einführung des § 12 Nr. 5 EStG
[i] BFH, Urteil v. 18. 6. 2009 - VI R 14/07 NWB QAAAD-28296Der BFH hat erstmals mit Urteilen v. - VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten unter Geltung des ab 2004 neu eingeführten § 12 Nr. 5 EStG entschieden. Anders als möglicherweise erwartet, kam es auf die vielfältig gegen die Neuregelung geäußerte verfassungsrechtliche Kritik nicht an. Der BFH sieht in § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen, sondern eine gesetzliche Typisierung des Veranlassungszusammenhangs zwischen Ausbildungskosten und künftiger Erwerbstätigkeit. Wie angesichts dieser neuen Rechtsgrundlage künftig Kosten einer Berufsausbildung einkommensteuerrechtlich zu erfassen sind, wird hier erläutert.
I. Hintergrund und Rechtsentwicklung zum Abzug von Berufsausbildungskosten vor § 12 Nr. 5 EStG
Nachdem der BFH seine alte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Bildungskosten ab 2002 zugunsten des Veranlassungsprinzips aufgegeben hatte, so dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung Werbungskosten sein konnten, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004 zur „Neuordnung der steuerlichen Berücksichtigung vo...